Essen – Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) sorgt für große Besorgnis bei ambulanten Pflegediensten. Demnach haben Pflegedienste keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen, wenn ein Sozialhilfeempfänger verstirbt und die Kostenübernahme durch das Sozialamt noch nicht erfolgt ist.
Finanzielle Risiken für Pflegedienste
Das Urteil, gegen das Revision eingelegt wurde, stellt ambulante Pflegedienste vor existenzielle Probleme. Laut LSG NRW haben nur private Pflegepersonen oder stationäre Einrichtungen das Recht, ihre Leistungen in solchen Fällen vergütet zu bekommen.
Bad e.V. fordert schnelles Handeln
Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e.V. kritisiert das Urteil scharf und fordert den Gesetzgeber zum Handeln auf. „Sollte das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil nicht aufheben, ist der Gesetzgeber gefordert, diese drastische Benachteiligung ambulanter Pflegedienste zu beheben“, so Andreas Kern, Erster Vorsitzender des bad e.V.
Konkreter Fall: 42.000 Euro unbezahlte Leistungen
In dem konkreten Fall ging es um rund 42.000 Euro. „Das ist eine Summe, deren Ausbleiben im schlimmsten Fall die Insolvenz für den in Vorleistung getretenen Pflegedienst bedeuten kann“, warnt Kern.
Vorsicht bei fehlender Kostenzusage
Der bad e.V. rät ambulanten Pflegediensten, vorsichtig zu sein, wenn die Kostenzusage der Sozialämter fehlt. „Im Grundsatz sollte die Kostenübernahme geklärt sein, bevor die pflegerische Versorgung beginnt“, so Kern. Andernfalls könnten sich Pflegedienste gezwungen sehen, die Versorgung abzulehnen.
Gesetzgeber muss handeln
Der bad e.V. fordert, dass das Gesetz ambulanten Einrichtungen die gleichen Rechte gegenüber dem Sozialhilfeträger einräumt wie stationären Einrichtungen. „Das Gesetz muss ambulanten Einrichtungen gegenüber dem Sozialhilfeträger dem Grunde nach das gleiche Recht wie stationären Einrichtungen zugestehen und es darf dem Grundsatz ‚ambulant vor stationär‘ nicht zuwiderlaufen“, so Kern.