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Gericht kippt Reisebuchung: Missverständlicher „Jetzt kaufen“-Button führt nicht zum Vertrag

Emsland – Ein Klick mit weitreichenden Folgen – oder eben auch nicht: Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Reisevertrag nicht zustande kommt, wenn der Buchungsprozess auf einer Webseite missverständlich gestaltet ist. Im konkreten Fall erhielt eine Verbraucherin ihre Stornogebühren in Höhe von über 2.600 Euro zurück, weil der Anbieter seine Webseite nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend aufgebaut hatte (Az. 191 C 1446/22).

Verwirrung durch Einkaufswagen-Symbol

Ausgangspunkt war eine Dubai-Reisebuchung im Jahr 2021, bei der der Button „Jetzt kaufen“ mit einem Einkaufswagensymbol versehen war. Laut Urteil sei dies nicht eindeutig genug, um eine kostenpflichtige Willenserklärung anzunehmen. Das Symbol könne beim Nutzer den Eindruck vermitteln, dass es sich lediglich um einen Zwischenschritt handle – vergleichbar mit dem Hinzufügen zum Warenkorb.

Zudem fehlte auf der Buchungsseite eine klare Preisübersicht. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen die Transparenzpflichten des § 312j Abs. 3 BGB. Ein Vertrag sei somit nicht wirksam zustande gekommen. Die Klägerin erhielt ihre gezahlte Stornogebühr zurück.

Relevanz für Anbieter und Kunden im Netz

Das Urteil hat auch für Verbraucher im Emsland Bedeutung. Wer Reisen oder andere Dienstleistungen online bucht, sollte auf klare Vertragsangaben achten. Anbieter wiederum sind gut beraten, Buchungsseiten rechtlich prüfen zu lassen, um kostspielige Rückforderungen zu vermeiden.

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