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tiergestützte Therapien

Haftung bei tiergestützten Therapien: Schutz für Tier und Mensch

Lathen – Tiergestützte Therapien erfreuen sich wachsender Beliebtheit und bieten vielen Menschen Unterstützung und Heilung. Doch was passiert, wenn in einer solchen sensiblen Umgebung ein unerwarteter Zwischenfall eintritt, wie jüngst in Lathen, wo ein Therapiehund von einem Kind verletzt wurde? Die Frage der Verantwortung und Haftung ist in diesem Bereich besonders komplex und wichtig für alle Beteiligten.

Einsatz von Tieren in Therapie, Schule, Pflege

Tiere werden in vielfältigen Bereichen eingesetzt:

  • Tiergestützte Therapie: Unterstützung bei Depressionen, Angststörungen oder zur Förderung motorischer Fähigkeiten.
  • Tiergestützte Pädagogik: Förderung sozialer Kompetenzen und Lernprozesse.
  • Tiergestützte Aktivitäten: Besuchsdienste in Pflegeheimen, Kindergärten oder Kliniken.
  • Assistenzhunde: Etwa Blindenführhunde oder Signalhunde für Menschen mit Behinderung.

Rechtlicher Status solcher Tiere

Der Status von Therapie- oder Schulhunden ist rechtlich nicht eindeutig geregelt:

  • Eigene Tiere: Der Therapeut gilt als Tierhalter und haftet entsprechend.
  • Tiere Dritter: Haftung kann geteilt sein – zwischen Tierhalter und Einrichtung.
  • Besondere Anforderungen: Qualifikation und Zertifizierung von Tier und Mensch sind teils verpflichtend und haftungsrelevant.

Haftung bei Unfällen mit Mensch und Tier

Ob Tier oder Mensch zu Schaden kommt – es gelten folgende Grundsätze:

  • Tierhalterhaftung (§ 833 BGB): Bei Haustieren wie Hunden meist verschuldensabhängig (Satz 2), es sei denn, Tiergefahr überwiegt.
  • Haftung des Anwenders: Ein Therapeut oder Pädagoge trägt Verantwortung für Sicherheit – bei Fahrlässigkeit haftet er.
  • Mitverschulden: Auch Fehlverhalten des Geschädigten kann berücksichtigt werden (z. B. Anweisungen ignoriert).

Im Fall eines verletzten Therapiehundes kommt es darauf an, ob ein Fremdverschulden vorliegt – etwa durch mangelnde Aufsicht durch die Einrichtung oder unsachgemäßes Verhalten des Kindes.

Versicherungslösungen für therapeutische Tierarbeit

Ein umfassender Schutz ist entscheidend:

  • Betriebs-/Berufshaftpflicht: Muss explizit die tiergestützte Arbeit abdecken.
  • Spezielle Tierhalterhaftpflicht: Für berufliche Nutzung von Tieren notwendig – Standardpolicen reichen nicht aus.
  • Unfallversicherung fürs Tier: Deckt tierärztliche Kosten nach Verletzungen.
  • Rechtsschutzversicherung: Unterstützt bei Haftungsstreitigkeiten.

Abgrenzung private/berufliche Nutzung

Wichtig ist die klare Trennung zwischen privatem und beruflichem Einsatz. Wer seinen Hund auch beruflich nutzt, sollte dies dem Versicherer mitteilen und den Schutz entsprechend erweitern.

Weitere Informationen zur Qualifikation und rechtlichen Rahmenbedingungen finden sich beim Berufsverband für Therapie- und Behindertenbegleithunde e. V.

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