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Datenschutz

Datenschutz in der Kirche – Zwischen Selbstbestimmung und DSGVO

Lingen – Wer in einer kirchlichen Einrichtung arbeitet oder deren Dienste in Anspruch nimmt, kommt unweigerlich mit einem besonderen Datenschutzregime in Berührung. Denn im Gegensatz zu staatlichen Institutionen gelten für die Kirchen in Deutschland eigene Regeln – mit Rückendeckung durch die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen

Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften dürfen gemäß Artikel 91 der DSGVO eigene Datenschutzregelungen anwenden – vorausgesetzt, diese existierten bereits vor Inkrafttreten der Verordnung im Mai 2018 und stehen im Einklang mit ihr. Dieses sogenannte Selbstbestimmungsrecht ermöglicht es insbesondere der katholischen und evangelischen Amtskirche, weiterhin auf eigene Datenschutzgesetze zurückzugreifen: das Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) und das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).

Eigene Regeln mit ähnlichen Prinzipien

Auch wenn diese Regelwerke eigene Bezeichnungen und Strukturen verwenden, ähneln sie inhaltlich der DSGVO. Begriffe wie Datenminimierung, Einwilligung oder rechtliche Grundlagen für die Datenverarbeitung finden sich ebenso in kirchlichen Kontexten wieder. Beispielsweise schreibt § 7 KDG wie Art. 5 DSGVO vor, dass nur die nötigsten Daten erhoben werden dürfen. Die evangelische Variante findet sich in § 5 DSG-EKD.

Dennoch gibt es Besonderheiten: Die Aufsicht über die Einhaltung der kirchlichen Datenschutzregelungen obliegt nicht staatlichen Stellen, sondern eigenen kirchlichen Datenschutzbeauftragten. Das kann bei Betroffenen zu Unsicherheit führen, etwa wenn es um die Auslegung von Begriffen oder die Rechtsdurchsetzung geht.

Wo kirchlicher Datenschutz greift

Die Datenschutzregelungen der Kirchen betreffen nicht nur Gemeinden, sondern auch konfessionelle Krankenhäuser, Kindergärten oder Altenheime. Ausgenommen sind hingegen rein wirtschaftliche Unternehmen wie Brauereien oder Verlagshäuser, die kirchlich organisiert sein mögen, aber nicht primär im Verkündigungsauftrag stehen. Hier greift in der Regel die DSGVO in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Rechte für Betroffene

Trotz fehlender staatlicher Zuständigkeit sind Betroffene im kirchlichen Bereich nicht rechtlos. Wer etwa glaubt, dass seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, kann sich an die zuständigen kirchlichen Datenschutzaufsichten wenden. Eine Übersicht über Ansprechpartner bietet der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI).

Fazit

Datenschutz in kirchlichen Einrichtungen ist ein komplexes Zusammenspiel zwischen Selbstbestimmung und gesetzlichen Vorgaben. Für Bürgerinnen und Bürger im Emsland oder der Grafschaft Bentheim, die etwa bei Caritas oder Diakonie beschäftigt sind oder Leistungen in Anspruch nehmen, lohnt sich ein genauer Blick auf die kirchenspezifischen Regeln – zum Schutz ihrer Daten und Rechte.

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