Lübeck – Wer nach der Autowäsche plötzlich Kratzer im Lack entdeckt, hat nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz. Das Landgericht Lübeck entschied am 4. April 2025 (Az. 3 O 186/22), dass Betreiber von Waschanlagen nicht haften müssen, wenn sich der Schaden nicht eindeutig auf die Anlage zurückführen lässt.
Kläger vermutet frische Lackschäden
Ein Autofahrer machte nach dem Besuch einer automatisierten Waschanlage mehrere Lackschäden geltend und forderte rund 5.000 Euro Reparaturkosten. Er berief sich auf den augenscheinlich neuwertigen Zustand seines Fahrzeugs vor dem Waschgang und bezog auch seine Ehefrau als Zeugin ein. Die Betreiberin der Anlage wies die Vorwürfe zurück – der Fall landete vor Gericht.
Gutachter erkennt Vorschäden
Im Verfahren wurde ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen. Dieser stellte fest, dass die Kratzer nicht durch die Technik der Waschanlage verursacht wurden, sondern bereits zuvor vorhanden waren – möglicherweise überpoliert und durch die Reinigung lediglich sichtbar geworden.
Das Gericht betonte, dass in solchen Fällen grundsätzlich der Kläger beweisen muss, dass der Schaden durch die Anlage entstanden ist. Ein sogenannter „Anscheinsbeweis“ könne nur greifen, wenn das Fahrzeug nachweislich zuvor schadensfrei war und der Defekt klar auf die Waschstraße zurückzuführen ist – beides war hier nicht gegeben.
Tipps für Autofahrer
Das Urteil zeigt, wie wichtig eine genaue Dokumentation vor dem Waschgang ist. Wer Lackschäden geltend machen will, sollte Fotos vom Zustand des Fahrzeugs vor der Reinigung machen oder auf Zeugen zurückgreifen können. Denn ohne eindeutigen Beweis bleibt der Betreiber in der Regel haftungsfrei.
Autofahrer sollten zudem wissen: Technische Gutachten sind zwar aufschlussreich, können bei versteckten Vorschäden aber auch nachteilig ausfallen. Eine rechtliche Klärung lohnt sich daher nur bei gesicherten Beweisen.