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Mediatheken bleiben geschützt – Gericht untersagt Einbindung durch Drittplattform

München – Öffentlich-rechtliche Sender müssen ihre Mediathekeninhalte nicht für private Streamingplattformen freigeben. Das entschied das Landgericht München I am 18. Juni 2025 (Az. 37 O 2223/25 und 37 O 2226/25) und untersagte einer Medienplattform die weitere Einbindung von ARD- und ZDF-Inhalten ohne Zustimmung.

Plattform nutzte Mediathekeninhalte ohne Erlaubnis

Die betroffene Plattform hatte ab Ende Januar 2025 Inhalte der ARD- und ZDF-Mediatheken ohne Genehmigung auf ihrer Website angeboten – teilweise kostenpflichtig, teilweise werbefinanziert. Das Angebot war an eine Registrierung geknüpft und wurde durch personalisierte Werbung flankiert.

Die beiden öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten reagierten umgehend und beantragten im Eilverfahren ein gerichtliches Verbot. Das Streamingangebot wurde zwar vorläufig gestoppt, doch das Gericht sah weiterhin ein berechtigtes Interesse an einer rechtlichen Klärung.

Keine Pflicht zur Weitergabe von Inhalten

Die Richterinnen und Richter der 37. Zivilkammer machten deutlich: Die Einbindung der Mediathek-Inhalte verletzte das medienrechtliche Gebot aus § 80 Abs. 1 Nr. 3 des Medienstaatsvertrags. Eine Weiterverbreitung ohne ausdrückliche Zustimmung sei unzulässig – auch wenn es sich um öffentlich finanzierte Inhalte handelt.

Weder urheberrechtlich erlaubtes „Embedding“ noch die Behauptung einer „Verbreitungspflicht“ der Sender konnten das Gericht überzeugen. Vielmehr stehe den Sendern ein umfassendes Verfügungsrecht über ihre Angebote zu – ein Schutzmechanismus, der gerade auch kommerzielle Nachnutzung verhindern soll.

Keine kartellrechtlichen Bedenken

Das Gericht verneinte auch ein kartellrechtswidriges Verhalten der öffentlich-rechtlichen Sender. Diese dürften selbst entscheiden, mit wem sie kooperieren und wie sie ihre Inhalte verbreiten. Die Medienplattform habe kein Anrecht auf eine verpflichtende Freigabe.

Fazit: Einwilligung ist Pflicht

Das Urteil stärkt die rechtliche Selbstbestimmung öffentlich-rechtlicher Medienangebote. Wer Inhalte dieser Sender für eigene Plattformen oder Apps nutzen will – sei es durch Verlinkung, Einbettung oder Streaming – benötigt zuvor eine ausdrückliche Zustimmung.

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