Werbung

Justiz im Fokus

Maßgefertigt heißt verbindlich – Kein Widerruf bei individuellem Möbelauftrag

München – Wer maßgefertigte Möbel bestellt, kann den Auftrag später nicht einfach widerrufen. Das entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 25. Juni 2025 (Az. 271 C 21680/24) und stärkte damit die Rechte von Handwerksbetrieben bei individuell angefertigten Aufträgen.

Kundin storniert nach Fertigung

Über eine Handwerkerplattform beauftragte eine Münchner Kundin eine oberbayerische Schreinerei mit der Herstellung eines passgenauen Schlafzimmerschranks. Das Projekt war exakt auf ihre Wohnverhältnisse abgestimmt – inklusive TV-Ausschnitt, Dachschrägen und individueller Maße. Nach Auftragserteilung und abgeschlossener Fertigung verweigerte die Kundin jedoch die Montage und erklärte ein Widerrufsrecht.

Die Schreinerei stellte daraufhin eine Teilrechnung und klagte auf Zahlung.

Gericht: Kein Widerruf bei Individualanfertigung

Das Amtsgericht sah das anders: Die Maßarbeit sei eindeutig als Sonderanfertigung im Sinne des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB zu werten. Bereits die Vor-Ort-Aufmaßnahme, die detaillierten Planungen und die individuellen Funktionen belegten den Ausschluss eines gesetzlichen Widerrufsrechts.

Zudem sei der Schreinerei trotz Kündigung gemäß § 648 BGB ein Vergütungsanspruch für die geleistete Arbeit zuzugestehen. Die Zahlung müsse gegen Übergabe des Möbels erfolgen. Einsparungen oder Verwertungsmöglichkeiten des Schrankes durch Dritte seien nicht zu erkennen.

Frühzeitige Aufklärung ratsam

Für Handwerksbetriebe ist das Urteil ein deutliches Signal: Wer auf individuelle Maße und Wünsche eingeht, sollte diesen Umstand rechtlich festhalten und auf den Ausschluss des Widerrufsrechts hinweisen. Auch für Verbraucher ist das Urteil ein Weckruf: Maßarbeit bedeutet rechtliche Verbindlichkeit – ein Widerruf ist nicht ohne Weiteres möglich.

Gefällt dir’s? Dann teil’s doch!

Facebook
LinkedIn
WhatsApp
Threads
X

Weitere Artikel