Berlin. Im August und September beginnt für viele junge Menschen ein neuer Lebensabschnitt – der Start in die Ausbildung. Doch nicht alle Auszubildenden kennen ihre Rechte und Pflichten. Die DGB-Jugend gibt Orientierung und bietet Unterstützung.
„Wer in die Ausbildung startet, sollte unbedingt wissen, was im Ausbildungsvertrag geregelt ist, wie lange die Probezeit dauert oder was bei Problemen hilft“, sagt Kristof Becker, Bundesjugendsekretär des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Das Online-Beratungsangebot www.doktor-azubi.de steht Auszubildenden kostenlos und anonym zur Verfügung.
Was gehört in den Ausbildungsvertrag?
Der Vertrag muss schriftlich vor Ausbildungsbeginn vorliegen – auch digital, sofern er gespeichert und ausgedruckt werden kann. Er regelt unter anderem Arbeitszeit, Ausbildungsvergütung, Probezeit, Ausbildungsziele und Kündigungsbedingungen.
Wie lange dauert die Probezeit?
Zwischen einem und vier Monaten. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
Dürfen Azubis den Betrieb wechseln?
Ja – nach der Probezeit allerdings nur mit triftigem Grund oder über einen Aufhebungsvertrag. Wichtig: Erst wechseln, wenn ein neuer Ausbildungsplatz sicher ist.
Was zählt als ausbildungsfremde Tätigkeit?
Botengänge, Putzdienste oder private Erledigungen für Vorgesetzte sind nicht erlaubt. Der Betrieb muss sich an den Ausbildungsplan halten. Verstöße dagegen gelten als Ordnungswidrigkeit.
Was gilt beim Thema Urlaub und Bezahlung?
Die Urlaubstage sind im Vertrag geregelt, tariflich oft höher als gesetzlich. Die Mindestvergütung liegt 2025 bei mindestens 682 Euro im ersten Ausbildungsjahr, sofern kein Tarifvertrag greift.
Und wenn es Probleme gibt?
Bei Abmahnungen oder Konflikten rät die DGB-Jugend, sich an die Gewerkschaft, den Betriebsrat oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wenden. Wer finanziell knapp ist, kann Berufsausbildungsbeihilfe oder Wohngeld beantragen.
Tipp für Spätstarter
Jugendliche ohne Ausbildungsplatz sollten sich umgehend bei der Agentur für Arbeit melden. Unter Umständen besteht Anspruch auf einen außerbetrieblichen Ausbildungsplatz im Rahmen der gesetzlichen Ausbildungsgarantie.