München. Eine 77-jährige Anwohnerin scheiterte mit ihrer Klage gegen ein Hausverbot in ihrem Stammsupermarkt. Das Amtsgericht München stellte klar: Auch ohne konkreten Anlass darf ein Supermarktbetreiber das Hausrecht ausüben und den Zutritt verweigern – solange keine diskriminierenden oder monopolartigen Umstände vorliegen.
Der Fall im Überblick
Die Klägerin wohnte direkt über einer Supermarktfiliale und erledigte dort regelmäßig ihre Einkäufe. Anfang 2024 sprach die Filialleitung ein Hausverbot gegen sie aus. Die Frau fühlte sich dadurch in ihrer Lebensführung eingeschränkt – vor allem aus gesundheitlichen Gründen. Sie argumentierte, dass ihr durch das Verbot der Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe genommen werde.
Dem widersprach der Supermarkt deutlich: Wiederholtes Fehlverhalten wie das Beschimpfen anderer Kunden, unnötiges Verweilen ohne Kaufabsicht und Störungen des Betriebs wurden als Begründung genannt. Die Kundin hatte sich unter anderem Ware an der Frischetheke schneiden lassen, ohne diese anschließend zu kaufen.
Gericht bestätigt Hausrecht des Supermarkts
Das Amtsgericht München stellte in seinem Urteil vom 11. Oktober 2024 (Az. 142 C 18533/24) klar, dass ein Supermarkt grundsätzlich berechtigt ist, sein Hausrecht frei auszuüben. Ein sachlicher Grund für ein Hausverbot sei nicht erforderlich – entscheidend sei lediglich, dass keine diskriminierende Absicht oder Monopolstellung vorliegt.
Die Argumentation der Klägerin, der Markt erfülle eine soziale Funktion, wies das Gericht zurück. Ein Supermarkt diene in erster Linie der Grundversorgung mit Lebensmitteln, nicht der gesellschaftlichen Teilhabe. Da sich im Umfeld der Wohnung der Frau weitere Märkte befänden, sei eine unzumutbare Einschränkung nicht erkennbar. Das Urteil ist rechtskräftig.
Bedeutung für Verbraucher
Das Urteil zeigt: Hausverbote im Einzelhandel sind rechtlich möglich, auch wenn sie für Betroffene erhebliche Folgen haben können. Wer sich dagegen wehren möchte, muss nachweisen, dass besondere Umstände wie Diskriminierung oder eine Versorgungslücke vorliegen. Fehlen solche Anhaltspunkte, bleibt das Hausrecht des Betreibers vorrangig.