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Versandapotheke

BGH: Preisbindung für EU-Versandapotheken war unzulässig

KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 74/24) hat entschieden, dass die frühere deutsche Preisbindung für verschreibungspflichtige Medikamente nicht für Versandapotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten galt. Damit erklärte das Gericht Bonusprogramme einer niederländischen Versandapotheke im Rückblick für zulässig – trotz abweichender Preisgestaltung.

Klage gegen Boni für rezeptpflichtige Arzneimittel

Ein Apothekerverband aus Bayern hatte geklagt, nachdem ein niederländisches Unternehmen zwischen 2012 und 2013 Patienten beim Medikamentenkauf Bonuszahlungen gewährte. Pro Arzneimittel gab es 3 Euro, maximal 9 Euro pro Rezept. Für einen zusätzlichen „Arzneimittel-Check“ wurden bis zu 9 Euro Prämie ausgelobt. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (§ 78 AMG a.F.) und forderte Unterlassung sowie Erstattung von Abmahnkosten.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Der BGH aber hob die Urteile auf – mit Blick auf europäisches Recht.

Unionsrecht bricht nationale Preisbindung

Zwar bestätigte der BGH, dass es sich formal um unzulässige Preisnachlässe nach damaliger deutscher Rechtslage handelte. Diese sei jedoch gegenüber Apotheken aus anderen EU-Staaten nicht anwendbar gewesen. Der Grund: Die Preisbindung verstoße gegen die EU-Warenverkehrsfreiheit nach Artikel 34 AEUV, so bereits der Europäische Gerichtshof im Fall „Deutsche Parkinson Vereinigung“ (C-148/15).

Das nationale Ziel, durch Preisbindung die Arzneimittelversorgung zu sichern, lasse sich nicht hinreichend belegen. Auch der klagende Verband konnte keine aussagekräftigen Daten für den betroffenen Zeitraum 2012 vorlegen.

Bedeutung für den EU-Gesundheitsmarkt

Das Urteil betont erneut, dass nationale Vorschriften nicht automatisch auf Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten übertragbar sind – insbesondere, wenn sie den freien Warenverkehr beschränken. Das gilt besonders für Preisregelungen im Gesundheitswesen.

Für Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie stark der Gesundheitsmarkt durch europäische Grundfreiheiten geprägt ist – auch im Bereich rezeptpflichtiger Arzneimittel.

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