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Holzwürfel auf Tastatur mit DSGVO-Symbol, zeigt Datenschutzrelevanz im digitalen Umfeld.

Vererbbarkeit des DSGVO-Auskunftsanspruchs bleibt juristisch offen

MEPPEN. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO gibt Verbraucherinnen und Verbrauchern das Recht, bei Unternehmen Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten zu verlangen. Doch was passiert, wenn eine betroffene Person stirbt, bevor sie ihr Auskunftsrecht wahrgenommen hat? Die rechtliche Lage zur Vererbbarkeit des Auskunftsanspruchs ist derzeit nicht eindeutig geregelt – mit Folgen auch für Erben im Emsland und der Grafschaft Bentheim.

Datenschutz als individuelles Persönlichkeitsrecht

Der Auskunftsanspruch gemäß DSGVO soll Transparenz über gespeicherte personenbezogene Daten schaffen und ermöglicht Betroffenen unter anderem, falsche Daten berichtigen oder löschen zu lassen. Die Erhebung und Nutzung solcher Daten durch Unternehmen ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, etwa bei Einwilligung, vertraglicher Notwendigkeit oder überwiegendem berechtigten Interesse (Art. 6 DSGVO).

Keine ausdrückliche Regelung für Verstorbene

Ein Knackpunkt für Erben: Die DSGVO gilt ausdrücklich nicht für Verstorbene. In Erwägungsgrund 27 heißt es, dass es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, eigene Regelungen für den Datenschutz Verstorbener zu schaffen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht. Entsprechend fehlt eine klare gesetzliche Grundlage, auf die sich Erben berufen könnten.

Höchstrichterliche Entscheidung steht aus

Auch eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof steht bisher aus. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2020 (Az. 6 C 10/19) verneinte einen Anspruch eines Insolvenzverwalters, da es sich beim Auskunftsanspruch um ein höchstpersönliches Recht handle. Ob das auch für Erben gilt, ist noch offen.

Anspruch bei vermögensrechtlichem Interesse denkbar

Trotz fehlender klarer Regelung sehen einige Datenschutzexperten eine Möglichkeit für Erben, doch einen Anspruch geltend zu machen – nämlich dann, wenn es um vermögensrechtliche Interessen geht. Das kann etwa der Fall sein, wenn aus Patientenakten finanzielle Forderungen abgeleitet oder digitale Verträge nach dem Tod verwaltet werden sollen.

Rechtsanwalt Harald Büring betont: „Ein Auskunftsanspruch der Erben ist nur dort gerechtfertigt, wo wirtschaftliche Interessen betroffen sind – nicht aber, wenn es lediglich um die Wahrung des Persönlichkeitsrechts geht.“

Rechtssicherheit fehlt – Datenschutzbehörde kann helfen

Für Erben bedeutet das: Ein gerichtliches Vorgehen ist mit Risiken verbunden. Nur bei bestehender Rechtsschutzversicherung und positiver Deckungszusage ist eine Klage empfehlenswert. Eine alternative Möglichkeit besteht darin, sich an die Datenschutzaufsicht des jeweiligen Bundeslandes zu wenden, wenn man den Datenschutz als verletzt ansieht. In Niedersachsen ist hierfür die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) zuständig.

Digitale Nachlässe auch in der Region zunehmend relevant

Mit der zunehmenden Digitalisierung gewinnt das Thema auch für Erbengemeinschaften im Emsland und der Grafschaft Bentheim an Bedeutung – etwa bei der Klärung von Online-Abonnements, E-Mail-Konten oder Cloud-Zugängen Verstorbener. Solche Fälle zeigen, dass eine klare gesetzliche Regelung dringend erforderlich wäre.

Quelle: JuraForum.de. Bild: KI-Archiv.

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