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DSGVO

DSGVO: Wann ist eine Auskunft durch Vertreter möglich?

Meppen. Wer für eine andere Person datenschutzrechtliche Auskunft nach der DSGVO einholen möchte – etwa über gespeicherte Daten bei Unternehmen oder Behörden – muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Denn laut Datenschutzgrundverordnung handelt es sich bei diesen Rechten um sogenannte höchstpersönliche Rechte.

Grundsätzlich ist eine Vertretung möglich, etwa durch Angehörige oder Rechtsanwälte. Wichtig ist jedoch: Eine schriftliche Vollmacht muss vorgelegt werden, die ausdrücklich das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO umfasst. In der Regel wird zusätzlich eine Identifikation der vertretenden Person verlangt – etwa durch eine Kopie des Personalausweises. Das geht aus einer Orientierungshilfe des Bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten hervor und wird auch vom Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie der Rechtsprechung gestützt.

Wird keine gültige Vollmacht vorgelegt, dürfen Unternehmen oder Behörden die Auskunft verweigern. Ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Az. 7 C 185/18) bestätigte: Ohne Originalvollmacht keine Datenweitergabe – auch nicht an Anwälte.

Fazit: Wer im Namen anderer datenschutzrechtliche Auskunft einholen will, sollte eine aktuelle, schriftliche Vollmacht sowie einen Identitätsnachweis beifügen. Nur so ist die Auskunft rechtlich zulässig.

Quelle: JuraForum.de / Amtsgericht Berlin-Mitte. Bild: Canva.

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