Bürokratieabbau im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz entlastet die Wirtschaft

Regierung plant Entlastung bei Lieferkettengesetz

Berlin. Die Bundesregierung will das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz reformieren und so Unternehmen von bürokratischem Aufwand entlasten. Künftig sollen nur noch schwere Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten geahndet werden. Die Berichtspflicht soll entfallen.

Das 2023 eingeführte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang ihrer Lieferketten. Laut einem neuen Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/2474) sollen zentrale Elemente wie die Sorgfaltspflichten zwar erhalten bleiben, die Umsetzung soll aber „anwendungs- und vollzugsfreundlicher“ gestaltet werden.

Berichtspflicht entfällt, EU-Richtlinie wird berücksichtigt

Mit der Reform entfällt insbesondere die Berichtspflicht zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Damit reagiert die Bundesregierung auf Kritik aus der Wirtschaft, die das Gesetz als zu bürokratisch empfand. Gleichzeitig verweist die Vorlage auf die 2024 in Kraft getretene EU-Richtlinie CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive). Diese soll bis spätestens 2027 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Die Bundesregierung plant daher, das LkSG mittelfristig durch ein neues Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung zu ersetzen. In der Zwischenzeit soll das bestehende Gesetz so angepasst werden, dass es mit geringstmöglichem Verwaltungsaufwand weiter gilt.

Was bedeutet die Reform für Unternehmen konkret? Jetzt die geplanten Änderungen im Überblick.

Besonders für exportorientierte Mittelständler, etwa im Maschinenbau oder in der Textilbranche, könnten die Entlastungen spürbar sein. Gleichzeitig mahnen zivilgesellschaftliche Organisationen, dass durch die Lockerung der Berichtspflichten die Transparenz im Bereich Menschenrechte leiden könnte.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib 559/2025

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