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Drohne

Privathaftpflicht reicht oft nicht – Drohnen-Camp warnt vor Versicherungslücke bei Hobbyfliegern

Leipzig – Drohnen erfreuen sich auch im privaten Bereich wachsender Beliebtheit – doch viele Nutzer sind sich nicht bewusst, dass sie mit ihrer Privathaftpflichtversicherung oft keinen ausreichenden Schutz genießen. Das Fachportal Drohnen-Camp warnt in einer neuen Informationskampagne vor dieser weitverbreiteten Fehleinschätzung und klärt über die gesetzliche Versicherungspflicht bei Drohnenflügen auf.

Gesetzlich vorgeschriebene Drohnen-Haftpflicht

„Wer mit einer Drohne im öffentlichen Raum fliegt, braucht eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung – unabhängig vom Verschulden“, erklärt Francis Markert, zertifizierter Schulungsanbieter und Mitgründer von Drohnen-Camp. Laut §43 LuftVG ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von rund 1 Mio. Euro vorgeschrieben. Die Privathaftpflicht greift oft nicht, weil sie nur bei Eigenverschulden leistet – nicht jedoch bei technischen Defekten oder unvorhersehbaren Ereignissen wie Vogelschlag.

Bußgeld bei fehlender Versicherungsbestätigung

Wichtig: Drohnenpiloten müssen eine Versicherungsbestätigung mitführen, die unter anderem die Seriennummer der Drohne enthält. Verstöße können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden – auch bei Routinekontrollen.

Neue Infografik schafft Klarheit

Drohnen-Camp bietet auf seiner Webseite eine verbraucherfreundliche Infografik, die die wichtigsten Irrtümer und Anforderungen übersichtlich erklärt. Zudem gibt es konkrete Versicherungs-Empfehlungen auf Basis fachlicher Kriterien.

Mehr Infos unter: drohnen-camp.de/drohnen-versicherung.

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