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BGH-Urteil: Hundehalter haftet nach Leinen-Unfall – Krankenkasse erhält 11.639 Euro Regress

Nürnberg/Papenburg, 21. Juli 2025 – Ein Hundehalter haftet auch dann für Verletzungen durch seinen Hund, wenn kein eigenes Verschulden vorliegt. Das hat der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 381/23) entschieden. Anlass war ein Fall, bei dem eine Spaziergängerin über eine sich um das Bein schlingende Schleppleine gestürzt war. Die gesetzliche Krankenversicherung der Frau forderte vom Hundehalter Regress – mit Erfolg.

Der Unfall passierte, als die Tochter des Hundehalters den Hund zurückrief. Die Leine geriet um das Bein der Frau, sie stürzte und erlitt eine Schienbeinfraktur. Die Behandlungskosten beliefen sich auf 11.639 Euro. Der BGH bestätigte: Auch wenn ein Tier geführt wird, bleibt die sogenannte „spezifische Tiergefahr“ bestehen. Diese allein begründet eine Haftung – unabhängig von einem Verschulden.

„Für Hundehalter ist daher eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung dringend zu empfehlen“, betont Margareta Bösl, Schadenexpertin der uniVersa Versicherung. In einigen Bundesländern ist diese Versicherung bereits gesetzlich vorgeschrieben. Sie deckt Schäden an Personen, Sachen und Vermögen – auch bei Forderungsausfällen oder Schäden an geliehenem Eigentum.

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