Erfurt. In einem wegweisenden Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine Vergütung in Kryptowährung – konkret Ether (ETH) – unter bestimmten Bedingungen rechtlich zulässig ist. Dabei kommt es vor allem auf die Interessen des Arbeitnehmers und die Einhaltung gesetzlicher Schutzvorgaben an.
Digitale Währung als Sachbezug
Zugrunde lag dem Urteil vom 16. April 2025 (Az.: 10 AZR 80/24) der Fall einer Angestellten, die laut Arbeitsvertrag Anspruch auf Provisionszahlungen in ETH hatte. Das Gericht stellte klar: Zwar ist Ether keine gesetzliche Währung im Sinne der Gewerbeordnung, kann aber als sogenannter Sachbezug gelten – vorausgesetzt, die Zahlung entspricht dem Interesse des Arbeitnehmers und der unpfändbare Teil des Lohns wird weiterhin in Euro ausgezahlt.
Pfändungsschutz bleibt unantastbar
Das Gericht hob hervor, dass die Auszahlung in Kryptowährung nicht zulasten existenzieller Sicherheiten gehen darf. Die Euro-Vergütung muss zumindest den pfändungsfreien Betrag nach §§ 850 ff. ZPO abdecken. Falls dies nicht gewährleistet ist, ist die Krypto-Vereinbarung insoweit unwirksam.
Was Arbeitgeber beachten sollten
Für Unternehmen, die Krypto-Vergütungen einführen wollen, ergeben sich aus dem Urteil konkrete Handlungsempfehlungen:
- Eine vertraglich eindeutige Regelung zur Umrechnung (z. B. Referenzkurs, Stichtag) ist zwingend erforderlich.
- Der unpfändbare Gehaltsteil muss in Euro ausgezahlt werden.
- Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen müssen beachtet und dokumentiert werden.
Bedeutung für die Praxis
Das BAG-Urteil schafft Klarheit für eine bislang rechtlich unsichere Praxis. Es ermöglicht mehr Flexibilität in der Vergütungsstruktur, setzt aber zugleich klare Grenzen zugunsten des Arbeitnehmerschutzes. Gerade im Tech-Umfeld oder bei Start-ups mit Krypto-Fokus könnte diese Form der Entlohnung künftig an Bedeutung gewinnen – sofern sie korrekt umgesetzt wird.