München. Wer ein Paket versichert verschickt, darf auf Schadensersatz hoffen – auch bei kuriosen Fällen. Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Paketdienst für den Verlust eines Laptops haftet, wenn der Versand nachweislich korrekt erfolgte, das Paket aber stattdessen mit völlig anderem Inhalt zugestellt wurde (Az.: 123 C 14610/24).
Laptop verschickt, Mehl erhalten
Ein Münchner verkaufte sein neuwertiges MacBook Pro an einen Gebrauchtwarenhändler. Die Übergabe erfolgte über einen großen Paketdienst als versicherte Sendung. Doch beim Empfänger kam statt des Laptops nur ein Paket mit drei Tüten Mehl an. Der Händler dokumentierte die Anomalie mit Fotos und verweigerte die Annahme.
Gericht erkennt Beweislage an
Das Amtsgericht folgte der Darstellung des Klägers. Laut Urteil sei der Versand ordnungsgemäß erfolgt – stabil verpackt, dokumentiert, mit Quittung und Sendungsnummer. Die glaubhaften Aussagen beider Parteien und die fotografische Beweislage überzeugten das Gericht. Der Paketdienst wurde zur Zahlung von knapp 2.980 Euro Schadensersatz inklusive Versandkosten und Anwaltsgebühren verurteilt.
Die rechtliche Grundlage bildeten die §§ 425, 429 und 432 Handelsgesetzbuch (HGB), die Transportunternehmen zur Haftung verpflichten, wenn während des Transports Ware beschädigt oder vertauscht wird.
Praxistipp für Versender
Wer wertvolle Güter per Paketdienst verschickt, sollte stets auf eine versicherte Sendung bestehen und die Verpackung sowie den Abgabevorgang fotografisch dokumentieren. Diese Nachweise können im Ernstfall entscheidend sein, um Ansprüche geltend zu machen.