Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass Zustandsnoten beim Kauf eines Oldtimers verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen darstellen. Damit wird die Note – wie etwa „2-3“ – zum Maßstab für die Fahrzeugqualität, selbst wenn der Verkäufer eine Privatperson ist (Az. VIII ZR 240/24).
Der Streitfall: Ein MG Roadster mit Note 2-3
Ein Käufer hatte 2020 einen MG Typ B Roadster (Baujahr 1973, H-Zulassung) erworben. In der Verkaufsanzeige war eine Zustandsnote „2-3“ genannt, auch im Kaufvertrag war diese vermerkt, ergänzt um den Hinweis „siehe Gutachten“. Spätere TÜV-Prüfungen ergaben jedoch gravierende Mängel – unter anderem durchgerostete Schweller und Schäden an der Bodengruppe. Der Käufer trat vom Vertrag zurück und verlangte sein Geld zurück.
Das Berufungsgericht wies die Klage zunächst ab, da es die Note nicht als verbindliche Zusicherung wertete. Der BGH hob dieses Urteil nun auf.
Die Entscheidung: Zustandsnote = Zusage
Die Karlsruher Richter stellten klar: Zustandsnoten sind in der Oldtimerbranche üblich und präzisieren den Erhaltungszustand. Sie haben großen Einfluss auf den Kaufpreis und sind daher als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung zu verstehen.
Die Formulierung im Kaufvertrag, kombiniert mit der Verkaufsanzeige, mache deutlich, dass der Verkäufer für den angegebenen Zustand einstehen wollte – unabhängig von älteren Gutachten. Ein pauschaler Gewährleistungsausschluss greife deshalb nicht. Das Berufungsgericht muss nun prüfen, ob der Wagen tatsächlich dem zugesagten Zustand entsprach.
Bedeutung für Käufer und Verkäufer
Wer beim Kauf oder Verkauf eines Oldtimers eine Zustandsnote angibt, muss sich bewusst sein, dass diese rechtlich bindend ist. Käufer sollten den Zustand sorgfältig dokumentieren, Verkäufer sollten nur Noten angeben, die sie belegen können. So lassen sich teure Rechtsstreitigkeiten vermeiden.