Mit dem 1. Januar 2025 ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten. Dadurch kann es auf dem Abgabenbescheid der Stadt Wittmund im Vergleich zu den Vorjahren zu Schwankungen bei den Beträgen kommen.
Neuberechnung durch das Finanzamt
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte die Reform der Grundsteuer erforderlich gemacht. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer mussten dafür Grundsteuererklärungen beim zuständigen Finanzamt abgeben. Auf dieser Grundlage hat das Finanzamt die Bemessungsgrundlage mit Wirkung zum 1. Januar 2025 neu berechnet und den Eigentümern per Grundsteuermessbescheid mitgeteilt. Die Neufestsetzung der Grundsteuer durch die Stadt beruht allein auf diesem vom Finanzamt festgesetzten Messbetrag.
Was bei Abweichungen gilt
Weicht der Grundsteuermessbetrag im Bescheid des Finanzamts von dem im städtischen Abgabenbescheid ab, ist der Fachdienst Abgaben der Stadt Wittmund der richtige Ansprechpartner. Ist dagegen der vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag selbst fehlerhaft, kann nur das Finanzamt eine Korrektur vornehmen. Das Finanzamt Aurich-Wittmund stellt dafür Prüfunterlagen sowie einen Antrag auf Änderung des Grundsteuermessbetrages bereit. Die Stadt Wittmund ist an diesem Verfahren nicht beteiligt und kann daher keine Auskünfte zu den abgegebenen Grundsteuererklärungen oder den Messbescheiden geben.
Hebesatz B gesenkt
Der Rat der Stadt Wittmund hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 festgelegt, dass die Grundsteuer aufkommensneutral erhoben werden soll. Der Hebesatz der Grundsteuer A bleibt daher bei 380 von Hundert, der Hebesatz der Grundsteuer B wurde von 380 auf 240 von Hundert gesenkt.

