Umweltverband erreicht Unwirksamkeitserklärung des Plans „Sültefeld III“
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat am 8. Dezember 2025 den Bebauungsplan L124 „Sültefeld III“ der Stadt Langelsheim für unwirksam erklärt. Der Plan sollte eine bisher unbebaute Fläche am Südwestrand des Stadtgebiets als Industriegebiet ausweisen und insbesondere zwei ortsansässigen Chemieunternehmen Erweiterungsmöglichkeiten bieten. Gegen das Vorhaben hatte ein Umweltverband auf Betreiben der örtlichen Bürgerinitiative Sophienhütte Normenkontrolle beantragt.
Fehlerhafte Festsetzungen führen zu Gesamtunwirksamkeit
Der 1. Senat des Gerichts gab dem Antrag statt und begründete dies mit mehreren unwirksamen Festsetzungen im Bebauungsplan. Besonders gravierend: Eine Festsetzung zur Verarbeitung von Schwermetallen verweise auf eine nicht identifizierbare technische Vorschrift. Dies störe den von der Stadt angestrebten Interessenausgleich zwischen den Entfaltungsmöglichkeiten der Gewerbetreibenden und dem Immissionsschutz erheblich. Auch zwei weitere Einzelfestsetzungen zu Lärm- und Geruchsemissionen erwiesen sich als rechtswidrig. Die grundsätzliche Herangehensweise der Stadt an die Lärm-, Geruchs- und Störfallproblematik bezeichnete das Gericht hingegen als rechtlich unbedenklich.
Stadt kann Mängel in ergänzendem Verfahren beheben
Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ der Senat nicht zu. Allerdings kann die Stadt Langelsheim die beanstandeten Mängel in einem ergänzenden Verfahren korrigieren und den Plan anschließend erneut in Kraft setzen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Die vollständige Entscheidung wird in Kürze in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht.

