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Gericht bestätigt Vorgaben für Hygiene in Kliniken

Celle. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem aktuellen Beschluss klargestellt, dass Krankenhäuser Strukturmerkmale für bestimmte Behandlungen nur dann erfüllen, wenn eigenes qualifiziertes Hygienepersonal eingesetzt wird. Die Hygiene Strukturmerkmal Urteil betrifft ein Fachkrankenhaus mit rund 50 Betten, das Komplexbehandlungen bei Infektionen abrechnen wollte und dafür eine entsprechende Bescheinigung des Medizinischen Dienstes benötigte.

Der Medizinische Dienst hatte bereits 2023 festgestellt, dass das Strukturmerkmal nicht erfüllt sei, weil die Hygienefachkraft als externer Dienstleister beschäftigt wurde. Das Krankenhaus beantragte daraufhin 2025 einstweiligen Rechtsschutz und argumentierte, die Hygienestrukturen seien professionell organisiert und Umsatzeinbußen wirtschaftlich kaum zu tragen. Das Gericht prüfte jedoch die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung besonders streng.

Im Beschluss stellte das LSG fest, dass Vergütungsfragen grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu klären seien. Nur wenn eine akute Existenzgefährdung oder ein sofortiger Liquiditätsentzug drohe, könne ein Eilverfahren greifen. Bei einem Erlösanteil der betroffenen Behandlungen von lediglich etwa zwei Prozent des Gesamtbudgets sah das Gericht eine solche Situation nicht gegeben. Ebenso hielt es den späten Eilantrag für problematisch, da das Krankenhaus nach der Mitteilung des Medizinischen Dienstes selbst hätte handeln und die Vorgaben erfüllen können.

Hygiene Strukturmerkmal Urteil betont Qualitätsanforderungen im Gesundheitswesen

Das Gericht wies ergänzend darauf hin, dass das Bundessozialgericht wiederholt betont habe, dass das allgemeine Qualitätsgebot klare Anforderungen an Struktur- und Prozessqualität stellt. Ökonomische Erwägungen dürften nicht dazu führen, Leistungen ohne ausreichende technische oder personelle Ausstattung zu erbringen.

Der Beschluss zeigt, dass Krankenhäuser ihre Hygienestrukturen frühzeitig an geltende Qualitätsstandards anpassen müssen, um spezialisierte Behandlungen abrechnen zu können. Für die regionale Gesundheitsversorgung bedeutet das Urteil mehr Klarheit hinsichtlich der Erwartungen an fachlich qualifiziertes Personal.

Weitere Hintergründe zu Gesundheitsthemen finden Leserinnen und Leser im Ressort Gesundheit. Der vollständige Beschluss ist auf der Seite des Landes Niedersachsen abrufbar (landessozialgericht.niedersachsen.de).

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