Neue Anforderungen für Arbeiten mit Asbest

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Berlin. Seit dem 19. Dezember gelten neue Regeln für die Arbeit mit Asbest, die insbesondere Bau- und Handwerksbetriebe im Bestand betreffen. Die Berufgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) informiert über die erweiterten Genehmigungs- und Nachweispflichten bei Tätigkeiten mit Asbest.

Neue Asbest Regeln bei der Arbeit mit Asbest

Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung wurden die Anforderungen an die Arbeit mit Asbest deutlich verschärft. Besonders neu ist die Einführung einer Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich von Asbest-Faserstaubbelastungen. Das bedeutet, dass solche Arbeiten erstmals offiziell beantragt und von den Behörden genehmigt werden müssen. Diese Genehmigung ist sechs Jahre gültig und eine automatische Genehmigung tritt ein, wenn die Behörde innerhalb von vier Wochen nicht reagiert.

Erweiterte Nachweispflichten

Darüber hinaus müssen Betriebe künftig bei der Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest die Namen der beschäftigten Personen nennen sowie deren Grundkenntnisse im Umgang mit Asbest nachweisen. Zusätzlich ist ein Nachweis über die arbeitsmedizinische Vorsorge der Beschäftigten erforderlich. Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeit ausschließlich von fachkundigem und gesundheitlich geeigneten Personal ausgeführt wird.

Sachkundenachweis für Aufsichtspersonen

Für aufsichtführende Personen bei Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung in Bestandsgebäuden mit Baujahr vor 1993 bleibt der Sachkundenachweis nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 weiterhin Pflicht. Eine Übergangsfrist wurde nicht eingeräumt.

„Wichtig ist, dieses frühzeitig in die betrieblichen Abläufe zu integrieren, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei Arbeiten im Bestand jederzeit gewährleistet bleiben“, sagte Hans-Jürgen Wellnhofer, kommissarischer Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU.

Die BG BAU bietet den Unternehmen umfassende Unterstützung durch Beratung, Qualifizierungsangebote und branchenspezifische Handlungshilfen an. Weitere Fachinformationen stehen auf der Website der BG BAU bereit.

Listen der wichtigsten Neuerungen:

  • Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten mit Asbest im niedrigen und mittleren Risikobereich
  • Benennung und Nachweis der Qualifikation der Beschäftigten bei der Anzeige von Asbest-Tätigkeiten
  • Nachweis der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • Sachkundenachweis für aufsichtführende Personen ohne Übergangsfrist

Beispiel-Links zu weiterführenden Informationen:

Welche Bedeutung das für die Region hat, zeigt der folgende Abschnitt.

Die neuen Vorschriften zur Arbeit mit Asbest stellen für Bau- und Handwerksbetriebe in der Region eine wichtige Anpassung dar. Sie erhöhen den Schutz der Beschäftigten und stellen sicher, dass Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen unter strengen Auflagen erfolgen. Für Unternehmen bedeutet das, die Genehmigungsverfahren und Nachweispflichten künftig fest in ihre Abläufe zu integrieren. Die BG BAU begleitet die regionalen Betriebe dabei mit Informationsangeboten und Schulungen. Damit wird ein hoher Gesundheitsstandard gewährleistet, und Risiken für Arbeitnehmer werden minimiert.

Weitere Informationen und regionale Beispiele finden Interessierte auch auf regionalupdate.de.

Die aktualisierten Vorgaben zur Arbeit mit Asbest sind ein Schritt zur konsequenten Umsetzung europäischer Richtlinien und unterstützen die Sicherheit in der Bauwirtschaft nachhaltig.

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