Mietpreisbremse entfiel nach erheblichen Arbeiten an der Substanz

Wenn ein Miethaus derart geschädigt ist, dass es nur noch mit größten Sanierungsmaßnahmen wieder bewohnbar gemacht werden kann, kann die Mietpreisbremse entfallen. Das Objekt wird dann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wie ein Neubau betrachtet. 
(Amtsgericht Kreuzberg, Aktenzeichen 7 C 128/21) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.

Mietpreisbremse entfiel nach Sanierung wie Neubau

Berlin. Bei umfangreichen Sanierungen von stark geschädigten Miethäusern kann die Mietpreisbremse entfallen, wenn das Objekt wie ein Neubau behandelt wird. Dies bestätigte das Amtsgericht Kreuzberg in einem Fall mit Hausschwamm-Schäden. Die Fokus-Keyphrase mietpreisbremse sanierung neubau beschreibt den Kern der Entscheidung.

Mietpreisbremse entfällt jetzt

Das Amtsgericht Kreuzberg entschied, dass bei einer umfassenden Sanierung eines Miethauses, das zuvor unbewohnbar war, die Mietpreisbremse nicht mehr gilt. Der Fall bezog sich auf ein Gebäude, in dem starker Hausschwamm sowohl das Dach als auch Decke und Boden des vierten Obergeschosses beschädigt hatte. Die Wohnung unterhalb war nicht mehr gefahrlos nutzbar. Die Instandsetzungsarbeiten waren notwendig, um das Gebäude bewohnbar zu machen.

Entscheidung des Gerichts

Die Richter werteten das umfassende Sanierungsprojekt als vergleichbar mit einem Neubau. Die Mietpreisbremse findet in solchen Fällen nach Auffassung des Gerichts keine Anwendung mehr. Es spielte keine Rolle, ob der Eigentümer die Sanierung früher hätte durchführen können. Entscheidend war, dass bei Beginn der Arbeiten eine „hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr“ für die Mieter bestand.

„Es reicht aus, dass zum Zeitpunkt der Arbeiten eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr bestanden hat“, erklärte das Gericht.

Hintergrund der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse soll verhindern, dass Mieten bei Neuvermietungen oder bei Mietänderungen über ein bestimmtes Maß steigen. Allerdings gilt sie nicht bei Neubauten oder umfangreichen Sanierungen, die eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes bewirken. In diesem Fall wurde das Haus durch die Sanierung in einem Zustand versetzt, der einer Neubauqualität entspricht.

  • Das Gebäude war massiv durch Hausschwamm geschädigt
  • Sanierung betraf Dach, Decke und Boden
  • Wohnungen konnten zeitweise nicht genutzt werden
  • Nach Sanierung erhöhte der Eigentümer die Miete

Mehr Informationen zur Mietpreisbremse bietet das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz unter bmjv.de.

Welche Bedeutung das für die Region hat, zeigt der folgende Abschnitt.

Konsequenzen für Mieter und Vermieter in der Region

In der Region bedeutet das Urteil für Mieter, dass bei umfangreichen Sanierungen von Gebäuden, die vorher unbewohnbar waren, höhere Mieten möglich sind. Vermieter dürfen nach der Sanierung Mieten erhöhen, da die Mietpreisbremse hier nicht mehr gilt. Das Gerichtsurteil kann auch als Orientierung für weitere Fälle dienen, bei denen umfassende Instandsetzungen anstehen.

Für betroffene Mieter ist es ratsam, sich über ihre Rechte zu informieren und im Bedarfsfall juristischen Rat einzuholen. Vermieter sollten Sanierungsmaßnahmen und daraus folgende Mietanpassungen sorgfältig dokumentieren. Weitere Hinweise zum Thema finden Leserinnen und Leser auf regionalupdate.de in der Rubrik Mietrecht und Wohnen.

Zukünftig könnten ähnliche Fälle zu weiteren gerichtlichen Klärungen führen. Das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg ist ein wichtiges Signal für das Mietrecht bei Sanierungen, die einem Neubau gleichkommen.

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