Vereinbarung auch während Förderphase möglich

Der Abschluss einer Staffelmiete kann durchaus auch dann möglich sein, wenn das Objekt wegen öffentlicher Förderung zu diesem Zeitpunkt noch einer Preisbindung unterliegt. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden. 
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 12/23) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes für redaktionelle Zwecke ist unter Beachtung aller mitgeteilten Nutzungsbedingungen zulässig und dann auch honorarfrei. Veröffentlichung ausschließlich mit Bildrechte-Hinweis.

Zulässige Staffelmiete auch während Förderphase möglich

Berlin. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Staffelmiete während Förderphase grundsätzlich zulässig ist. Voraussetzung ist, dass die festgelegten Mietstaffelungen die im Fördervertrag vereinbarten Preisbindungen nicht überschreiten.

Staffelmiete erlaubt jetzt

Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 12/23) befasste sich mit einer Dreizimmerwohnung, die aufgrund vorheriger öffentlicher Förderung noch einer Preisbindung unterlag. Trotz dieser Bindung hatten Vermieter und Mieter eine Staffelmiete vereinbart. Dabei sollte die Grundmiete nach Ablauf der Förderphase stufenweise erhöht werden. Die Mieterin hatte dies angefochten und argumentiert, dass die Vereinbarung wegen der aktuellen Preisbindung unzulässig sei.

Das Gericht entschied zugunsten der Vermieter und bestätigte, dass eine Staffelmiete auch während der Förderphase möglich ist, sofern die Erhöhungen innerhalb des Preisbindungsrahmens bleiben. Die Staffelmiete darf demnach erst für Zeiträume nach Ablauf der Förderphase wirken, ohne zusätzliches Erklärungsbedürfnis. Dieses Urteil bringt Klarheit für Vermieter und Mieter in öffentlich geförderten Wohnungsobjekten.

Voraussetzungen für die Staffelmiete

Die gerichtliche Entscheidung hält fest:

  • Mietstaffelungen müssen innerhalb des in der Förderzusage definierten Mietpreises bleiben.
  • Erhöhungen dürfen erst nach Ablauf der Preisbindung wirksam werden.
  • Vereinbarungen während der Bindung sind zulässig, wenn sie diese Kriterien erfüllen.

Damit lassen sich Mietsteigerungen bereits vertraglich regeln, ohne gegen wohnungsrechtliche Fördervorschriften zu verstoßen.

Bedeutung für Vermieter und Mieter

Für Vermieter bietet das Urteil Planungssicherheit bei der Gestaltung von Mietverträgen in öffentlich gefördertem Wohnraum. Mieter erhalten durch die Festlegung der Staffelmiete einen transparenten Überblick über künftige Mieterhöhungen, die gesichert innerhalb des zulässigen Rahmens liegen.

„Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Staffelmieten auch bei bestehender Preisbindung zulässig sind, wenn die Miethöhe eingehalten wird“, sagte Dr. Ivonn Kappel von der Landesbausparkassen.

Mehr Informationen zu Mietrecht und Preisbindung finden Sie auf regionalupdate.de sowie beim Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung.

Welche Bedeutung das für die Region hat, zeigt der folgende Abschnitt.

Lokale Einordnung und Ausblick

Auch Wohnungseigentümer und Mieter in der Region profitieren von der Klarstellung des Bundesgerichtshofs. Für öffentliche Förderprojekte schafft das Urteil Rechtssicherheit bei Mietvertragsgestaltungen. Dies unterstützt nachhaltige Investitionen in den Wohnungsbau und erhält die soziale Balance in Mietverhältnissen.

Bürgerinnen und Bürger sollten prüfen, ob ihre Mietverträge von dieser Entscheidung betroffen sind und bei Unsicherheiten fachlichen Rat einholen. Für Vermieter bleibt es wichtig, die Einhaltung der Förderbedingungen im Blick zu behalten, um Leistungsansprüche und Fördergelder nicht zu gefährden.

Zukünftig könnten weitere Urteile oder gesetzliche Anpassungen folgen, die das Mietrecht im Zusammenhang mit öffentlichen Förderungen weiter konkretisieren. Eigentümer und Mieter werden dazu auf regionalupdate.de laufend informiert.

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