Braunschweig. Am 24. April 2026 verhandelt die 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in zwei Berufungsverfahren über Schadenersatzansprüche von zwei Mitgliedern des Oberen Managementkreises gegen einen großen niedersächsischen Autobauer. Im Mittelpunkt steht das Hinweisgeberschutzgesetz.
Jetzt Recht klären: Schadenersatz Hinweisgeberschutzgesetz Niedersachsen
Hintergrund der Klagen
Die Kläger, beide im oberen Management des Autobauers beschäftigt, hatten intern auf sogenannte Regelverstöße hingewiesen. Nach ihrer Darstellung wurde diesen Meldungen seitens der Beklagten nicht nachgegangen. Stattdessen seien sie mit negativen Maßnahmen konfrontiert worden, die als Repressalien gewertet werden. Daraufhin warfen sie dem Unternehmen Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz vor und forderten Schadenersatz sowie Schmerzensgeld.
Ergebnis der ersten Instanz
Das Arbeitsgericht Braunschweig wies die Klagen zurück. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Kläger keinen Schaden darlegen konnten, der auf die behaupteten Repressalien zurückzuführen sei. Außerdem fehlte nach Auffassung des Gerichts eine notwendige interne Mitteilung gemäß den gesetzlichen Anforderungen. Gegen dieses Urteil richten sich nun die Berufungen, mit denen die Kläger ihre Ansprüche erneut durchsetzen möchten.
Die Bedeutung des Verfahrens für den Hinweisgeberschutz
Hinweise und Repressalien im Fokus
Der Fall verdeutlicht die rechtlichen Herausforderungen bei Schadenersatzklagen im Kontext des Hinweisgeberschutzgesetzes. Wichtig ist, dass Betroffene innerhalb einer Organisation interne Meldewege nutzen müssen, um den Schutz des Gesetzes in Anspruch nehmen zu können. Erst danach können sie im Falle von Repressalien rechtliche Ansprüche geltend machen.
„Ein Schaden, der auf eine Repressalie im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes zurückzuführen sei, sei nicht dargelegt“, heißt es im Urteil der ersten Instanz.
Rechtliche Rahmenbedingungen in Niedersachsen
Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Nachteilen schützen, wenn sie auf interne Verstöße hinweisen. Die gesetzliche Regelung verlangt eine formgerechte Mitteilung innerhalb des Unternehmens, bevor ein Anrecht auf Schadenersatz besteht. Diese Voraussetzung stellt häufig einen Knackpunkt in Gerichtsverfahren dar.
- Interne Meldungen sind grundsätzlich Voraussetzung für den Hinweisgeberschutz.
- Repressalien müssen konkret nachgewiesen werden.
- Schadenersatz und Schmerzensgeld können bei Verstößen geltend gemacht werden.
Abschließend: Aktuelle Entwicklung und Ausblick
Das Berufungsverfahren am Landesarbeitsgericht Niedersachsen ist ein wichtiger Schritt zur Klärung von Rechtsfragen rund um den Schadenersatz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz in Niedersachsen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Region zeigt sich hier, wie bedeutsam die korrekte Nutzung interner Meldewege ist. Das Urteil wird auch praktische Bedeutung für Unternehmen haben, die ihre Compliance-Strukturen überprüfen müssen.
Weitere Informationen und Hilfestellungen zum Thema Hinweisgeberschutz gibt es auf regionalupdate.de sowie bei offiziellen Stellen wie dem Bundesamt für Justiz.
Demnächst wird sich zeigen, ob die Berufungen Erfolg haben und welche Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche künftig gelten.
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