Berlin. Das Urteil Rezepturarzneimittel Apotheken stellt klar, dass Apotheken bei der Abrechnung individuell angefertigter Arzneimittel komplette Packungen von Arznei- und Hilfsstoffen in Rechnung stellen dürfen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom November 2025, veröffentlicht im Februar 2026.
Urteil stärkt Apotheken
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Preisbildung bei Rezepturarzneimitteln einheitlich nach der Arzneimittelpreisverordnung erfolgt. Apotheken dürfen demnach nicht nur komplette Packungen von Fertigarzneimitteln, sondern auch von einzeln verwendeten Arznei- und Hilfsstoffen ansetzen. Diese Entscheidung widerspricht der Praxis einiger Krankenkassen, die bisher nur Teilmengen ansetzten und Rechnungen entsprechend kürzten.
Bedeutung für Apotheken
DAV-Vorsitzender Dr. Hans-Peter Hubmann begrüßte das Urteil als wichtige Stärkung der Apotheken. Er betont, dass bei der Herstellung von Rezepturen der volle Wareneinsatz vergütet werden müsse, um Versorgungslücken schließen zu können.
„Das Bundessozialgericht stellt klar, dass die Preisberechnung bei Rezepturen einheitlich nach der Arzneimittelpreisverordnung erfolgen muss – und zwar unabhängig davon, ob Fertigarzneimittel oder Stoffe eingesetzt werden“, sagte Dr. Hubmann.
Konsequenzen für Krankenkassen
Nach Ansicht des DAV-Vorsitzenden müssen Krankenkassen die bisher ungerechtfertigten Kürzungen zurücknehmen und betroffene Apotheken vollständig vergüten. Weiterhin sollten anhängige Verfahren zu Retaxationen zeitnah entschieden werden, um Rechtssicherheit zu schaffen.
- Krankenkassen sollen Kürzungen rückgängig machen
- Vollständige Vergütung rückwirkend sicherstellen
- Laufende Verfahren zugunsten der Apotheken klären
Mehr Informationen zum Thema Rezepturarzneimittel bietet die ABDA auf www.abda.de.
Welche Bedeutung das für die Region hat, zeigt der folgende Abschnitt.
Bedeutung und Ausblick für die Region
Das Urteil Rezepturarzneimittel Apotheken hat auch für Apotheken vor Ort praktische Relevanz. Apotheken können künftig bei individuell hergestellten Arzneimitteln mit der kompletten Wareneinsatzmenge rechnen, was Planungssicherheit und wirtschaftliche Stabilität unterstützt. Dies ist besonders wichtig für Apotheken in ländlichen oder unterversorgten Gebieten, die häufig Rezepturarzneimittel anfertigen müssen.
Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet das, dass die Versorgung mit speziellen Arzneimitteln gewährleistet bleibt, auch wenn keine Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen. Apotheken sind dadurch besser in der Lage, individuelle Therapiebedarfe zu erfüllen.
Regionale Apotheken werden nun auf eine zügige Rückerstattung unangemessen gekürzter Rechnungen hoffen. Zudem sind weitere rechtliche Klärungen zu Retaxationen vorgesehen. Dieser Schritt sorgt für mehr Transparenz und Fairness im Gesundheitssystem.
Lesen Sie weitere aktuelle Artikel und Informationen zur Gesundheitspolitik auf regionalupdate.de. Für offizielle Details zum Urteil und der Arzneimittelpreisverordnung empfiehlt sich die Webseite des Bundessozialgerichts: www.sozialgerichtsbarkeit.de.