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Landesarbeitsgericht verhandelt Vertrauenskörperwahl in Isenbüttel

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Isenbüttel. Am 12. Mai 2026 verhandelt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen über die Berufung des Vereins Zentrum-Die alternative Gewerkschaft e. V. gegen die Abweisung seines Antrags auf eine Vertrauenskoerperwahl im Werk einer Volkswagen-Tochter. Die vertrauenskoerperwahl isenbuettel arbeitsgericht steht damit im Fokus.

Jetzt Entscheidung abwarten: vertrauenskoerperwahl isenbuettel arbeitsgericht

Das Zentrum-Die alternative Gewerkschaft e. V. fordert die Erlaubnis, in der Achsenproduktion der Volkswagen-Töchter in Isenbüttel Vertrauensleute wählen zu dürfen. Mit diesem Schritt will die Arbeitnehmervereinigung eine stärkere Vertretung ihrer Mitglieder durchsetzen. Zudem soll ihre Möglichkeit, im Betrieb Wahlkampfveranstaltungen durchzuführen und Informationsmaterial zu verteilen, gestärkt werden. Die Beklagte verweigert jedoch die Zustimmung mit der Begründung, dass sie nicht bestätigen könne, dass Mitglieder des Vereins bei ihr beschäftigt sind.

Antrag auf Vertrauenskoerperwahl im Betrieb Isenbüttel

Nach Angaben des Vereins ist es deren Satzungszweck, die Interessen aller abhängig Beschäftigten zu fördern und zu wahren. Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob der Verein in dem betreffenden Betrieb eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern beschäftigt, um eine Vertrauenskörperwahl zu rechtfertigen. Das Arbeitsgericht hatte den Antrag im Juli 2025 abgelehnt mit der Begründung, dass der Verein keine ausreichenden Nachweise über koalitionsfähige Mitglieder vorgelegt habe.

Auseinandersetzung vor dem Landesarbeitsgericht

Die Verhandlung vor der 11. Kammer am Landesarbeitsgericht findet am 12. Mai 2026 statt (Az.: 11 SLa 803/25). Dabei wird darüber entschieden, ob der Verein die verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsfreiheit in diesem Fall wie geltend gemacht ausüben kann. Im Zentrum steht die Frage, ob die Betätigungsfreiheit des Vereins, insbesondere die Durchführung von Vertrauensleutewahlen und damit verbundene Werbe- und Informationsmaßnahmen, auch gegenüber einer negativen Haltung des Arbeitgebers durchsetzbar ist.

„Die verfassungsrechtliche Koalitionsfreiheit schütze auch die Betätigungsfreiheit“, hieß es in der Antragsbegründung des Vereins.

Ausblick auf das Verfahren und weitere Entwicklungen

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wird mit Spannung erwartet, da sie grundsätzliche Fragen zum Schutz von Arbeitnehmervereinigungen und zur Geltung der Koalitionsfreiheit vor dem Hintergrund praktischer Betriebsthemen berührt. Bis zum Verhandlungstermin konnte der Verein seinen Mitgliederstatus im Betrieb nicht beweisen, was eine zentrale Rolle in der Urteilsfindung spielen wird.

Interessierte können die weiteren Entwicklungen auf regionalupdate.de verfolgen. Weiterführende Informationen zur Koalitionsfreiheit und ihren rechtlichen Rahmenbedingungen bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Koalitionsfreiheit.

Weitere Artikel zum Thema Arbeitsrecht und Arbeitnehmerrechte finden Sie auf regionalupdate.de.

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