Berlin. Das steuerrechtliche Thema rund um ein Hochbeet für eine Rollstuhlfahrerin wurde kürzlich vom Bundesfinanzhof abschließend beurteilt. Die Fokus-Keyphrase steuerrecht hochbeet rollstuhlfahrerin beschreibt den Fall, bei dem der Wunsch nach einer barrierefreien Gartenarbeit keine außergewöhnliche Belastung darstellt.
Urteil zu Hochbeet: steuerrecht hochbeet rollstuhlfahrerin
Der Fall vor dem Bundesfinanzhof
Eine Rollstuhlfahrerin wollte in ihrem Garten Hochbeete errichten lassen, um trotz ihrer Behinderung selbstständig gärtnern zu können. Die Umbauarbeiten inklusive einer gepflasterten Fläche kosteten gut 6.000 Euro. Sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Finanzgericht hatten die Anerkennung dieser Ausgaben als außergewöhnliche Belastung abgelehnt. Die Betroffene zog daraufhin vor den Bundesfinanzhof, um eine rechtliche Klärung herbeizuführen.
Die Argumentation der Rollstuhlfahrerin
Die Klägerin begründete ihren Antrag damit, dass die Umbauten Voraussetzung seien, damit sie ihren Garten überhaupt noch bewirtschaften könne. Sie sah die Kosten als unvermeidlich an, da ohne diese baulichen Maßnahmen die Nutzung ihres Gartens nicht mehr möglich wäre. Dies sollte den steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass nur solche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können, die einem Steuerzahler zwangsläufig entstehen. Das betrifft zum Beispiel krankheitsbedingte Kosten oder Ausgaben, die den existenziellen Wohnbedarf sichern. Die Errichtung von Hochbeeten zähle dagegen zum Freizeitverhalten, das frei gewählt und nicht zwingend sei. Somit seien die Aufwendungen nicht steuerlich abzugsfähig.
„Nur solche Aufwendungen, die einem Steuerzahler zwangsläufig erwachsen, sind als außergewöhnliche Belastung anerkennungsfähig“, erläuterte der Bundesfinanzhof.
Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das Urteil zeigt, dass die steuerliche Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen im engeren rechtlichen Rahmen bleibt. Eigenständige Freizeitgestaltung, auch wenn sie behindertengerecht gestaltet wird, gehört nicht dazu. Für Menschen im Rollstuhl bedeutet dies, dass bauliche Veränderungen zur Erhaltung ihrer Gartenaktivitäten nicht steuerlich berücksichtigt werden können.
Weitere Informationen zum Thema Steuerrecht erhalten Sie auf regionalupdate.de sowie beim Bundesfinanzhof unter www.bundesfinanzhof.de.
Welche Bedeutung das für die Region hat, zeigt der folgende Abschnitt.
Steuerrechtliche Bewertung und regionale Bedeutung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur steuerrechtlichen Bewertung von Hochbeet-Umbauten betrifft auch Menschen mit Handicaps in der Region. Gartenarbeit ist für viele Bürger ein wichtiger Ausgleich zur Freizeitgestaltung. Die Kosten für anpassende Umbaumaßnahmen müssen Betroffene daher privat tragen, ohne steuerliche Entlastung.
Damit ist auch klar, dass Kommunen und regionale Förderprogramme eine wichtige Rolle einnehmen, um Barrierefreiheitsmaßnahmen finanziell zu unterstützen. Bürgerinnen und Bürger sollten sich daher frühzeitig über alternative Fördermöglichkeiten informieren.
Die steuerlichen Rahmenbedingungen bleiben unverändert. Es ist daher empfehlenswert, auf die Expertise von Steuerberatern sowie die Angebote von Sozial- und Behindertenverbänden zurückzugreifen. Weiterführende Informationen und Hilfestellungen werden voraussichtlich auch über regionale Beratungsstellen angeboten.
Für weitere Beiträge und rechtliche Informationen aus der Region besuchen Sie regionalupdate.de.
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