Niedersachsen. Der Bundesrat hat am 27. März 2026 das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) gebilligt. Mit der Verabschiedung des Gesetzes gewinnt die Krankenhausreform in Niedersachsen an Planungssicherheit, was die Umsetzung in diesem Flächenland deutlich erleichtert. Die Krankenhausreform Niedersachsen soll die Versorgung durch qualitätsorientierte Maßnahmen verbessern.
Reform bringt Sicherheit: Krankenhausreform Niedersachsen setzt Planungssicherheit für die Länder
Das Krankenhausreformanpassungsgesetz ist ein zentraler Baustein zur Konkretisierung und praktischen Umsetzung der seit Januar 2025 geltenden Krankenhausreform. Niedersachsen hatte sich intensiv dafür eingesetzt, dass die besonderen Herausforderungen von Flächenländern bei der Reform berücksichtigt werden. Das Gesetz erleichtert unter anderem die Erfüllung von Strukturvorgaben für Grund- und Regelversorger, indem Fachärzte der Inneren Medizin und Allgemeinchirurgie künftig in bis zu drei Leistungsgruppen anerkannt werden.
Ein wichtiger Aspekt des KHAG ist der sogenannte Transformationsfonds, der die Finanzierung von Maßnahmen zum Erhalt von Versorgungsstrukturen in der Fläche ermöglicht. Dies gibt den Ländern mehr Handlungsfreiheit bei Investitionsförderungen. Außerdem dürfen Fachkrankenhäuser teure Großgeräte zukünftig in Kooperationen nachweisen, statt sie unbedingt selbst vorhalten zu müssen. Das senkt Investitionshürden und fördert die Flexibilität der Krankenhäuser.
Wichtige Änderungen für Krankenhäuser
- Fachärzte können in bis zu drei Leistungsgruppen berücksichtigt werden
- Transformationsfonds ermöglicht Finanzierung zum Strukturerhalt
- Kooperationen bei Großgeräten erlauben Kostensenkungen
- Verlängerung von Ausnahmen zur flächendeckenden Versorgung einmalig möglich, in Abstimmung mit Krankenkassen
Herausforderungen durch neue Pflegepersonal-Regelungen
Neu im Gesetz ist die strikte Verbindung der Zuweisung von Leistungsgruppen an die Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen. Bei Unterschreitung der Mindestpersonalzahlen in pflegesensitiven Bereichen werden alle Gutachten des Medizinischen Dienstes eines Krankenhauses an diesem Standort negativ bewertet, unabhängig von der Leistungsgruppe. Dies könnte gerade große Krankenhäuser und Universitätskliniken stark treffen, bis hin zur Einstellung von Leistungen.
Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi, Vorsitzender der Gesundheitsministerkonferenz und Landesgesundheitsminister, fordert hier kurzfristige Klarstellungen oder realitätsgerechte Übergangsregelungen vom Bund, damit eine praktikable Umsetzung möglich bleibt.
„Mit den jetzt geeinten Punkten bekommen wir Planungssicherheit und die Krankenhausreform in Niedersachsen kann endlich weiter voranschreiten“, sagte Philippi.
Weitere Informationen zum Gesetz und seinen Auswirkungen bietet das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung hier.
Für den Überblick über die Krankenhausreform allgemein stellt das Bundesgesundheitsministerium ausführliche Informationen zur Verfügung: https://www.bundesgesundheitsministerium.de.
Eine vertiefte Analyse zur Krankenhausreform in Niedersachsen sowie aktuelle regionalpolitische Entwicklungen finden Sie zudem auf regionalupdate.de.
Ausblick: Zukünftige Schritte bei der Krankenhausreform Niedersachsen
Nach dem Inkrafttreten des Krankenhausreformanpassungsgesetzes wird das Fachverfahren KLAAS angepasst, um Alt- und Neuanträge der Krankenhäuser auf Leistungsgruppen parallel verwalten zu können. Etwa zwei Monate nach dem Start des KHAG wird eine zweite Antragsrunde für niedersächsische Krankenhäuser erwartet. Dort können diese ihre Anträge nach den neuen Regelungen bestätigen.
Die Landesregierung wird die praktische Umsetzung der Reform weiter begleiten, um eine flächendeckende, qualitätsorientierte und nachhaltige Gesundheitsversorgung in Niedersachsen sicherzustellen. Zudem bleiben offene Fragen, wie die Pflegepersonaluntergrenzen realistisch und zugleich wirkungsvoll in die Krankenhausbewertung integriert werden können, weiterhin Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund und Ländern.
