Mit dem Frühling erwachen die Freisitzflächen in deutschen Gärten. Eine aktuelle Übersicht von Gerichtsurteilen behandelt bundesweite rechtliche Fragen zu Balkonen, Loggien und Terrassen, um Immobilienbesitzern wichtige Informationen an die Hand zu geben.
Baugenehmigungen und Nachbarschaftsrechte
Im Berliner Milieuschutzgebiet entschied das Verwaltungsgericht, dass der Anbau von Balkonen an Mehrfamilienhäusern genehmigungsfähig ist. Eigentümer dürfen demnach bis zu 13 Balkone mit einer Fläche von je vier Quadratmetern anbringen, um zeitgemäße Lebensbedingungen zu schaffen. Eigentlich hatte das Bezirksamt die Genehmigung abgelehnt, das Gericht sah die Maßnahme jedoch als zulässig an.
Bienenhaltung und Lärmbelästigung
Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich mit einem Fall, in dem ein Mieter auf seiner Loggia sechs Bienenvölker hielt. Die Richter mussten entscheiden, ob die massierte Bienenhaltung ein unzumutbares Ärgernis für die Nachbarn darstellt. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass gelegentlicher Bienenflug tolerierbar ist, jedoch der extensive Flugverkehr in unmittelbarer Nähe der Nachbarn nicht akzeptabel ist und abgestellt werden muss.
Kündigungen und Eigentümergemeinschaften
Ein weiterer Fall, der vor das Amtsgericht Berlin-Wedding kam, betraf einen Mieter, der ein Notstromaggregat auf seinem Balkon installiert hatte. Trotz der festgestellten Pflichtverletzung durch den nicht genehmigten Aufbau des Aggregats war die Kündigung nicht gerechtfertigt, da keine vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde und die Nutzung des Gerätes nach Zugang der Kündigung eingestellt wurde. In einem anderen Fall konnte eine Eigentümergemeinschaft ihre Kosten für die Balkonreinigung auf die Wohnungseigentümer umlegen, nachdem der Klage einer Eigentümerin nicht stattgegeben wurde. Das Landgericht Frankfurt entschied, dass die Kostenaufteilung nicht willkürlich war.
Verkäufer eines Hauses mit überdachter Terrasse sind verpflichtet, auf Wasserschäden hinzuweisen, die durch das Dach verursacht werden. Ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs besagt, dass Verkäufer den Sachmangel offenlegen müssen, auch wenn sie keine genauen Kenntnisse über dessen Ursachen haben.
Ein Hausbesitzer, der einen zweistöckigen Wintergarten angebaut hatte, musste diesen laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückbauen, da nur für eine einstöckige Bauweise eine Genehmigung vorlag. Trotz seiner Behauptung, dass es sich um eine Garage handeln würde, entschied das Gericht, dass der verglaste Wintergarten aufgrund seines Erscheinungsbildes als solcher zu werten ist.
Abschließend stellte das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen klar, dass die Abstandsregelungen für Garagen auch dann gelten, wenn eine Terrasse auf der Garage errichtet ist. Damit muss auch die Terrasse die vorgeschriebenen Abstände einhalten, unabhängig von der Garage darunter.
