Düsseldorf. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat vor dem Landgericht Frankfurt ein bedeutendes Urteil zu der Frage erwirkt, ob für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel mit sogenannten Streichpreisen geworben werden darf. In einem Fall, der internationale Dimensionen aufweist, ging es um Preisgestaltungen eines niederländischen Versenders, der Ersparnisse von über 60 Prozent grafisch gegenüber dem Apothekenverkaufspreis (AVP) darstellte.
Das Landgericht Frankfurt hat klar entschieden, dass eine derartige Werbung gegen die berufliche Sorgfaltspflicht einer Apotheke verstößt. Das Gericht orientierte sich beim Urteil am europäischen Recht, das deutlich strengere Regelungen in der Werbung für nicht verschreibungspflichtige Medikamente vorschreibt.
Wichtige Entscheidung zu Arzneimittelpreisen
Das aktuelle Urteil folgt der Argumentation, dass eine grafische Hervorhebung von Ersparnissen lediglich darauf abzielt, den Absatz von Arzneimitteln zu fördern. Dies kann Verbraucher dazu verleiten, mehr Medikamente zu kaufen, als tatsächlich notwendig sind. Das Gericht macht deutlich, dass eine solche Preiswerbung den Verbraucher von einer sachlichen Entscheidungsfindung ablenkt.
„Die Werbung, wie sie für normale Güter des täglichen Lebens üblich sein mag, ist bei Arzneimitteln nicht zulässig“, erklärte Dr. Armin Hoffmann, Präsident der AKNR. „Produkte, die ausschließlich Apotheken angeboten werden, leben von der Beratung und nicht vom Preis.“
Bedeutung für Apotheken
Die Apothekerkammer Nordrhein begrüßt das Urteil als Bestätigung ihrer langjährigen Bemühungen, die Rolle der Apotheken im Arzneimittelmarkt zu stärken. Laut Dr. Bettina Mecking, Geschäftsführerin der AKNR, sendet das Urteil ein starkes Zeichen gegen die Bagatellisierung von Arzneimitteln. Es betont die Bedeutung einer informierten und beratenden Apotheke, die für die Patientenversorgung verantwortlich ist.
Auch Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der die AKNR in diesem Verfahren vertreten hat, sieht umfassende Auswirkungen auf die zukünftige Werbung für Arzneimittel in Deutschland. Er wies darauf hin, dass die deutschen Werbepraxis an die strengeren Vorgaben des europäischen Rechts angepasst werden muss.
Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Werbung im Arzneimittelsektor haben.
Das Urteil zu Streichpreisen wird für Apotheker und Verbraucher von hoher Relevanz sein. Es zeigt deutlich auf, dass die Sicherstellung einer verantwortungsvollen Arzneimittelabgabe und -verwendung im Mittelpunkt der Apothekenarbeit steht. Während die deutschen Apotheken sich an die neuen Regelungen anpassen, bleibt abzuwarten, wie sich die Werbung für nicht verschreibungspflichtige Medikamente in Zukunft gestalten wird.
Die Bedeutung dieses Urteils für die regionale Arzneimittelversorgung und die Rolle der Apotheker vor Ort könnte nicht hoch genug eingeschätzt werden. Es bleibt abzuwarten, welche Regelungen zukünftig gelten werden, wenn es um das Thema Urteil zu Streichpreisen geht.

