Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat dem Bundesverwaltungsgericht die rechtliche Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat zur Prüfung vorgelegt. Anlass ist ein Asylverfahren eines georgischen Staatsangehörigen, der verfolgt wird, weil er homosexuell ist.
Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat heute in einem wegweisenden Beschluss (Az. 7 A 172/26) die Frage geklärt, ob die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat rechtmäßig ist. Diese Bestimmung basiert auf einer Verordnung, die am 2. Februar 2026 in Kraft trat. Der Fall betrifft einen georgischen Staatsbürger, der in seinem Heimatland aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt wird.
Ernsthafte Zweifel an der Einstufung
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte den Asylantrag des Mannes als offensichtlich unbegründet abgelehnt und sich dabei auf die gesetzliche Einstufung Georgiens berufen. Der Betroffene hat jedoch Klage eingereicht und die Kammer war sich nach der Prüfung zahlreicher Berichte über die Menschenrechtslage in Georgien einig, dass die Voraussetzungen für die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat nicht gegeben sind.
Die Berichte belegen nicht nur gravierende Menschenrechtsverletzungen in den abtrünnigen Gebieten Südossetien und Abchasien, sondern auch eine besorgniserregende Entwicklung der Menschenrechtslage für LGBTIQ-Personen im Rest des Landes. Insbesondere seit 2024 haben sich die Bedingungen für Homosexuelle in Georgien erheblich verschlechtert, was die Kammer zu der Einschätzung führte, dass allgemeine Verfolgung und unmenschliche Behandlung nicht auszuschließen sind.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Möglichkeit, die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat für rechtmäßig zu erklären oder sie für unwirksam zu erklären. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die Asylpolitik in Deutschland haben, insbesondere für Antragsteller aus Georgien. Sollte das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Einstufung rechtswidrig ist, wird dies die rechtlichen Grundlagen für zukünftige Asylanträge aus Georgien erheblich verändern.
Die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ist seit Inkrafttreten des § 77 Abs. 5 AsylG am 1. Februar 2026 möglich. Dies ist das zweite Verfahren bundesweit dieser Art, das vor das Bundesverwaltungsgericht gelangt.

