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Huhn im Profil in einem Hühnerstall

Tierhaltung im Außenbereich: Was das Urteil zum Emsländer Geflügelhof für Landwirte bedeutet

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Ein Geflügelhalter aus dem Emsland hat einen Rechtsstreit über neue Wintergärten für seine Masthähnchen bis vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig getragen. Das Urteil vom 24. Juni 2026 (Az. 4 C 2.25) ist für viele Betriebe in der Region wichtig. Es geht um Tierhaltung im Außenbereich und die Frage, wann ein Hof noch als landwirtschaftlicher Betrieb gilt und deshalb leichter bauen darf. Die Antwort der Richter: Entscheidend ist, wie der Betrieb heute tatsächlich wirtschaftet, und nicht, wie einzelne Ställe vor Jahren genehmigt wurden.

Der Fall: Wintergärten für weniger Tiere

Der Landwirt führt im Haupterwerb eine Hofstelle mit Schweinehaltung und drei weitere Standorte mit Geflügel. Einer davon ist als landwirtschaftliche Anlage genehmigt, die beiden anderen als gewerbliche Tierhaltungsanlagen. Im Oktober 2022 beantragte er für die Ställe am landwirtschaftlich genehmigten Standort überdachte Außenbereiche für die Masthähnchen, sogenannte Wintergärten, dazu unterirdische Abwasserbehälter. Gleichzeitig wollte er die Zahl der Tierplätze dort von 83.000 auf 60.000 senken.

Die zuständige Baubehörde lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht Osnabrück gab dem Landwirt im August 2024 zunächst teilweise recht. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hob dieses Urteil im Juni 2025 wieder auf und wies die Klage komplett ab.

Warum der Hof kein landwirtschaftlicher Betrieb mehr ist

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in einem zentralen Punkt die Lüneburger Richter. Die Privilegierung für Landwirtschaft nach Paragraf 35 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs greift hier nicht. Der Grund: Der Landwirt bewirtschaftet alle Ställe und Flächen als einen einzigen Betrieb, ohne organisatorische Trennung. Für diesen Gesamtbetrieb stammt das Futter nicht mehr überwiegend von eigenen oder gepachteten Flächen. Damit ist er rechtlich eine gewerbliche Tierhaltung, auch wenn ein Standort einmal als landwirtschaftlich genehmigt wurde.

Hinter dem Begriff Futtergrundlage steckt ein einfacher Gedanke: Als Landwirt gilt im Baurecht, wer seine Tiere überwiegend mit Futter von eigenen oder dauerhaft gepachteten Äckern versorgen könnte. Wächst die Tierzahl über diese Fläche hinaus, wird aus dem Bauernhof rechtlich ein Gewerbebetrieb. Das betrifft gerade Familienbetriebe, die über Jahrzehnte Stall um Stall dazugebaut haben.

Auch zwei weitere Wege versperrte das Gericht. Eine Zulassung als gewerbliche Tierhaltung nach Paragraf 35 Absatz 1 Nummer 4 scheidet aus, weil das Vorhaben einer Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit unterliegt. Und eine Übergangsregel im Baugesetzbuch, die Umbauten für mehr Tierwohl erleichtern soll, gilt für Geflügel nicht.

Eine Tür bleibt offen

Trotzdem hat der Landwirt einen Teilerfolg erzielt. Das Oberverwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob das Vorhaben als angemessene Erweiterung eines bestehenden Betriebs nach Paragraf 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 genehmigt werden kann. Diese Möglichkeit steht nach Auffassung der Leipziger Richter auch gewerblichen Tierhaltungsanlagen offen. Weil dafür Feststellungen zum Sachverhalt fehlten, geht der Fall zurück nach Lüneburg.

Vertreten wurde der Landwirt von der Lingener Niederlassung der Kanzlei Streitbörger. Sie sieht in der Entscheidung eine neue Möglichkeit für gewerbliche Betriebe, die bisher ungeklärt war. Zugleich verweist sie auf eine geplante Änderung des Baugesetzbuchs, die Tierwohl-Umbauten bei gewerblichen Anlagen erleichtern soll.

Was Tierhalter jetzt prüfen sollten

Für Betriebe im Emsland, im Oldenburger Münsterland und in der Grafschaft Bentheim, die über die Jahre gewachsen sind, ist das Urteil ein Warnsignal. Wer einen Stall erweitern oder modernisieren will, kann sich nicht allein auf alte Genehmigungen verlassen. Die Behörde schaut auf den gesamten Betrieb und auf die Frage, ob das Futter noch überwiegend von eigenen oder gepachteten Flächen kommt. Wer mehrere Standorte bewirtschaftet, sollte vor einem Bauantrag fachlich prüfen lassen, ob der Betrieb noch als Landwirtschaft gilt und welcher Genehmigungsweg in Frage kommt.

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