Emsland/Oldenburg. Ein kurioser, aber schwerwiegender Wildunfall auf einer Landstraße im Emsland hat nun vor dem Oberlandesgericht Oldenburg ein rechtskräftiges Urteil nach sich gezogen. Im Zentrum des Falls: Ein fliegender Fasan, ein Motorrad mit Sozius – und die Frage, ob ein solcher Vorfall als „Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu werten ist. Das Gericht bejahte dies und sprach dem verletzten Beifahrer 17.000 Euro Schmerzensgeld zu.
Der Unfall ereignete sich im April 2023. Der Kläger saß als Sozius auf einem Motorrad, als nach einer Kurve plötzlich ein Fasan aufstieg und gegen seinen Helm prallte. Infolge des Aufpralls verlor der Mann das Gleichgewicht, stürzte auf die Straße und erlitt trotz Helm schwerste Verletzungen, darunter Brüche und großflächige Schürfwunden. Er konnte erst fünf Monate später seine Arbeit wieder aufnehmen.
OLG: Motorrad in Betrieb, Schaden durch Betriebsgefahr
Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage zunächst abgewiesen. Es sah keinen Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Betriebsgefahr des Motorrads, da das Fahrzeug selbst nicht betroffen war. Anders entschied das OLG Oldenburg: Der Schaden sei sehr wohl „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden – denn nur durch die Bewegung des Motorrads und die hohe Geschwindigkeit sei es überhaupt zur Kollision mit dem Fasan gekommen. Die Wucht des Aufpralls, bei dem der Vogel in drei Teile zerrissen wurde, verdeutliche die Dynamik des Geschehens.
Ein Urteil mit Signalwirkung für ähnliche Wildunfälle im Straßenverkehr.
Auch die Einordnung als „höhere Gewalt“ im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG wies das Gericht zurück – bei Wildunfällen handle es sich regelmäßig nicht um unvorhersehbare Ereignisse. Ein Mitverschulden des Beifahrers wegen fehlender Schutzkleidung wurde verneint.

