Anbindehaltung für Rinder in Niedersachsen soll verboten werden

Hannover. Niedersachsen setzt sich gegen die Anbindehaltung von Rindern ein und plant deren baldiges Verbot. Die neue Regelung sieht einen Ausstiegsplan vor, der klare Fristen und Anforderungen für landwirtschaftliche Betriebe festlegt, um das Wohl der Tiere zu verbessern und tierschutzwidrige Haltungsformen zu beenden.

Ende der Anbindehaltung: anbindehaltung rindern hinsachsen

Die Anbindehaltung von Rindern, bei der Tiere über längere Zeiträume festgebunden sind, widerspricht den tierschutzrechtlichen Vorgaben. Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium bereitet daher einen Erlass vor, der diese Praxis künftig untersagen soll. Noch immer halten in Niedersachsen mehr als 1.000 Betriebe ihre Rinder zeitweise oder ganzjährig angebunden. Diese Haltung schränkt die Bewegungsfreiheit der Tiere erheblich ein und ist laut dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar mit artgerechter Tierhaltung.

Rechtliche Grundlagen und aktuelle Situation in Niedersachsen

Laut § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes müssen Tiere so gehalten werden, dass ihre artgemäßen Bedürfnisse berücksichtigt werden können. Die Anbindehaltung verhindert dies durch die eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit und unterdrückt das natürliche Verhalten der Rinder. Bereits 2011 wurde ein Ausstieg aus dieser Praxis beschlossen, doch sind die Bestimmungen und Umsetzungsfristen bisher nicht vollständig eingehalten worden. 2018 wurde ein Erlass eingeführt, der zumindest zwei Stunden Auslauf pro Tag oder Weidegang während der Vegetationsperiode vorschreibt, doch ein Teil der Betriebe hält sich nicht daran.

Übergangsfristen und Verpflichtungen für Betriebe

Der neue Ausstiegsplan sieht eine differenzierte Umsetzungsstrategie vor:

  • Betriebe ohne Auslauf für angebundene Rinder müssen sich innerhalb von sechs Monaten melden und die Umstellung auf andere Haltungssysteme innerhalb von 18 Monaten vollziehen.
  • Betriebe mit saisonaler oder kombinierter Anbindehaltung sowie Haltung männlicher Mastrinder haben bis zu sieben Jahre Zeit für den Umbau.
  • Die Meldefrist für diese Betriebe beträgt drei Jahre, und bei Genehmigungsverzögerungen kann die Frist um zwei Jahre verlängert werden.
  • Betriebe, die die Meldepflicht ignorieren oder beenden wollen, müssen die Haltung innerhalb von fünf Jahren einstellen.

Während der Übergangszeit sind Mindestanforderungen an die Haltung einzuhalten.

Konsequenzen und Unterstützung bei der Umstellung

Das Landwirtschaftsministerium stellt Fördermittel für Beratung, Investitionen und Diversifikation bereit, um die Betriebe beim Umbau zu unterstützen. Dies betrifft unter anderem Förderprogramme für Stallneubauten oder -umbauten sowie Diversifikationsmaßnahmen für Betriebe, die die Tierhaltung reduzieren oder aufgeben wollen. Das Landvolk Niedersachsen begleitet den Wandel kritisch, betont jedoch die Notwendigkeit von Planungssicherheit und finanzieller Förderung.

„Das Leid der Rinder, die in Anbindehaltung gehalten werden, muss endlich beendet werden“, sagte Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte.

„In Anbindehaltung können sich Rinder weder fortbewegen noch umdrehen, ja nicht einmal vernünftig kratzen“, erklärte die Landesbeauftragte für den Tierschutz Julia Pfeiffer-Schlichting.

Nächste Schritte und Ausblick

Land plant konsequenten Ausstieg aus der anbindehaltung rindern hinsachsen

Die Umsetzung der Allgemeinverfügung wird in den kommenden Monaten beginnen. Interessierte Betriebe müssen sich bei den zuständigen Veterinärbehörden melden und ihre Pläne zur Umstellung oder Aufgabe der Anbindehaltung darlegen. Das Land Niedersachsen zeigt mit diesem Schritt eine eigene Initiative, da auf Bundesebene ein bundesweites Verbot bislang nicht in Sicht ist.

Damit setzt Niedersachsen ein Zeichen für mehr Tierschutz in der Nutztierhaltung und reagiert auf aktuelle Herausforderungen im Umgang mit Rinderhaltung. Weitere Informationen zur Tierschutzgesetzgebung und Förderprogrammen finden sich beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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