München. Fasching Arbeit Bayern ist kein gesetzlicher Feiertag, weshalb die arbeitsrechtlichen Regelungen auch in der närrischen Saison uneingeschränkt gelten. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw) weist darauf hin, dass Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch reguläre Arbeitstage sind, auch wenn in vielen Unternehmen individuelle Lösungen für die Arbeitszeit an Fasching gelten.
Rechtssicher Fasching feiern
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen an Fasching in Bayern
In Bayern sind an Fasching keine gesetzlichen Feiertage vorgesehen. Das bedeutet, dass Beschäftigte grundsätzlich arbeiten müssen, sofern keine betrieblichen Absprachen vorliegen. Die vbw betont, dass Urlaub in den Faschingsschulferien möglich ist, wenn es die betrieblichen Bedingungen erlauben. Wer für Fasching freinehmen möchte, muss einen vollständigen Urlaubstag beantragen, da im deutschen Urlaubsrecht das Ganztagsprinzip gilt.
Individuelle Betriebsregelungen und Traditionen
Viele Unternehmen haben eigene Regelungen zur Arbeitszeit an Fasching getroffen. So erlauben einige Arbeitgeber, dass Beschäftigte am Faschingsdienstag ab Mittag frei haben dürfen. Traditionell ist es zudem oft erwünscht oder erlaubt, sich am Arbeitsplatz zu verkleiden, sofern die Arbeitssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Für bestimmte Tätigkeiten, wie Kundentermine, kann der Arbeitgeber jedoch auf branchenübliche Kleidung bestehen.
Alkohol am Arbeitsplatz während Fasching
Die vbw weist darauf hin, dass Arbeitgeber ihre Fürsorgepflicht ernst nehmen müssen und in der Arbeitszeit häufig Alkoholkonsum untersagen. Ein vollständiges Alkoholverbot in den betrieblichen Räumen während der Arbeitszeit ist zulässig, auch zu Fasching. Dies dient dem Schutz der Mitarbeitenden und dem Unternehmen, da der Arbeitgeber bei Unfällen schadenersatzpflichtig werden kann.
Welche Bedeutung das für die Region hat, zeigt der folgende Abschnitt.
Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bayern
Für Bürgerinnen und Bürger in Bayern bedeutet dies, dass Fasching Arbeit Bayern aus arbeitsrechtlicher Sicht reguläre Arbeitszeit bleibt, sofern keine individuellen Freistellungen oder Urlaub vereinbart wurden. Arbeitgeber und Beschäftigte können gemeinsam passende Lösungen zur Arbeitszeitgestaltung während des Faschings finden. Dabei stehen die Wahrung der betrieblichen Abläufe und die Sicherheit am Arbeitsplatz im Vordergrund. Die vbw plant keine Änderung der arbeitsrechtlichen Regelungen, sondern gibt lediglich Hinweise zur rechtssicheren Gestaltung der Faschingszeit.
Weitere Informationen zum Thema Arbeitsrecht und Fasching finden Interessierte auf regionalupdate.de sowie bei der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft.
„Es ist jedem freigestellt, sich in den bayerischen Faschingsschulferien Urlaub zu nehmen, wenn die betrieblichen Bedingungen dies zulassen. Aber Rosenmontag, Faschingsdienstag und Aschermittwoch sind rein rechtlich reguläre Arbeitstage, damit gilt das Arbeitsrecht uneingeschränkt“, sagte vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

