Bundespatentgericht lehnt Eintragung notorischer Marke ab

Anzeige

München. Das Bundespatentgericht hat im Januar 2026 entschieden, dass eine deklaratorische Eintragung der Marke „FRIDAYS FOR FUTURE“ im deutschen Markenregister nicht möglich ist. Die fridays for future markeneintragung steht somit vor rechtlichen Einschränkungen.

Entscheidung zum Markenrecht: fridays for future markeneintragung

Das Verfahren befasste sich mit dem Antrag, das Zeichen „FRIDAYS FOR FUTURE“ als notorisch bekannte Marke im deutschen Markenregister einzutragen. Nach Angaben des Antragstellers genießt die Marke eine solche Bekanntheit im Inland, dass sie gemäß dem Markengesetz (§ 4 Nr. 3 MarkenG) und der Pariser Verbandsübereinkunft (Art. 6bis Abs. 1 PVÜ) auch ohne Eintragung Schutz erlangen würde. Ziel war es, diese Bekanntheit offiziell durch eine Eintragung festzuhalten.

Der 25. Senat des Bundespatentgerichts stellte klar, dass das Markengesetz keine Rechtsgrundlage für eine deklaratorische Eintragung einer notorisch bekannten Marke bereithält. Zwar könne eine notorische Marke grundsätzlich zur Eintragung angemeldet werden, doch orientiere sich deren Zeitrang an Anmelde- oder Prioritätstagen, nicht am tatsächlichen Zeitpunkt der Bekanntheit. Der Antrag wurde daher als unzulässig abgelehnt.

Hintergrund zur Marke

Die Marke „FRIDAYS FOR FUTURE“ ist im öffentlichen Diskurs vor allem als Bezeichnung für die internationale Klimaschutzbewegung bekannt. Die rechtliche Anerkennung als notorisch bekannte Marke hat Auswirkungen auf den Schutzumfang und das Vorgehen gegen Markenrechtsverletzungen.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des Markenschutzes in Deutschland für im Inland weithin bekannte Zeichen. Es bleibt unklar, ob und wann eine Eintragung mit den Vorteilen einer notorischen Marke verbunden sein kann.

„Sein darauf gerichteter Antrag sei folglich als nicht statthaft zu verwerfen“, erläuterte das Bundespatentgericht in seinem Beschluss.

  • Antrag auf deklaratorische Eintragung im Markenregister abgelehnt
  • Keine Rechtsgrundlage für zeitlich rückwirkende Markeneintragung
  • Zeitpunkt der Bekanntheit spielt keine Rolle für den Zeitrang im Register

Welche Bedeutung das für die Region hat, zeigt der folgende Abschnitt.

Folgen für Verbraucher und Unternehmen in München und Umgebung

Für Bürgerinnen und Bürger aus München sowie Unternehmen in der Region bedeutet die Entscheidung, dass der Schutz von „FRIDAYS FOR FUTURE“ weiterhin auf der tatsächlichen Bekanntheit basiert, nicht jedoch auf einer Eintragung im Markenregister. Das kann Einfluss auf rechtliche Auseinandersetzungen oder Lizenzvergaben haben.

Interessierte können sich bei weiteren Fragen zum Thema Markenrecht und dem Schutz bekannter Zeichen an das Bundespatentgericht wenden oder auf regionalupdate.de aktuelle Informationen und Hintergründe nachlesen. Offizielle Details zur Markenanmeldung und geltenden Gesetzen finden sich auf der Website des Deutschen Patent- und Markenamts.

In Zukunft könnten weitere Klarstellungen oder Anpassungen im Markenrecht erwartet werden, um den Umgang mit notorisch bekannten Marken besser zu regeln. Ein genaues Datum für mögliche neue Regelungen liegt aktuell nicht vor.

Weiterlesen

Jetzt den kostenlosen Regionalupdate-Newsletter abonnieren.

Gefällt dir’s? Dann teil’s doch!

Facebook
LinkedIn
WhatsApp
Email

Weitere Artikel