Die Inselgemeinde Langeoog kann ihre Zweitwohnungsteuer in der bisherigen Form nicht weiter erheben. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Gemeinde auf Berufung abgelehnt, wodurch das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg rechtskräftig wird.
Rechtsstreit um die Zweitwohnungsteuer
Am 3. Juni 2026 entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG), dass die Inselgemeinde Langeoog ihre Zweitwohnungsteuer in der derzeitigen Satzung nicht beibehalten kann. Der Beschluss, der den Aktenzeichen 9 LA 41/25 trägt, folgt auf eine Klage von Zweitwohnungseigentümern, die gegen einen Steuerbescheid für das Jahr 2024 vorgegangen waren.
Fehlerhafte Satzung und Steuerbemessung
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte bereits am 11. März 2025 entschieden, dass die Satzung zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf Langeoog unwirksam sei. Insbesondere bemängelte das Gericht, dass die Gegebenheiten der Steuerbemessung nicht den rechtlichen Anforderungen genügten. Die von der Gemeinde angegebene Schätzung des jährlichen Mietaufwands war unzureichend.
Die Gemeinde Langeoog versuchte, gegen dieses Urteil vorzugehen, erhielt jedoch keine Unterstützung vom OVG. Der 9. Senat sah keinen Anlass für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorangegangenen Urteils und stellte fest, dass die Berufung keine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Damit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.
Breitenwirkung des Urteils
Die Entscheidung des OVG hat weitreichende Folgen: Am gleichen Tag wurden auch mehr als 50 weitere Parallelverfahren entschieden, alle zugunsten der Kläger und zuungunsten der Gemeinde Langeoog. Dies zeigt die Tragweite des Urteils, das die Gemeinde nun zwingt, ihre Satzung zur Zweitwohnungsteuer umfassend zu überarbeiten. Es bleibt abzuwarten, wie Langeoog seine neuen Regelungen gestalten wird, um künftig rechtssicher Zweitwohnungsbesitzer zur Kasse zu bitten.

