Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern: Diese Regelungen gelten jetzt in der Grafschaft Bentheim

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Die Niedersächsische Landesregierung will den Tierschutz in der Nutztierhaltung verbessern und hat den landesweiten Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern beschlossen. Diese Haltungsform lässt sich aus Sicht des Landes nicht mit den Anforderungen an den Tierschutz vereinbaren, da sie die Verhaltensweisen und Bewegungsmöglichkeiten der Rinder erheblich einschränkt. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Veterinärämter per Erlass angewiesen, die Anbindehaltung zu untersagen. Der Landkreis Grafschaft Bentheim setzt diese Vorgabe mit einer Allgemeinverfügung um, die am Freitag, den 3. Juli 2026, in Kraft getreten ist.

Allgemeinverfügung regelt schrittweisen Ausstieg

Die Allgemeinverfügung legt fest, wie Tierhalterinnen und Tierhalter in der Grafschaft Bentheim verschiedene Formen der Anbindehaltung von Rindern schrittweise beenden müssen. Betroffen sind sowohl die ganzjährige als auch die zeitweise Anbindehaltung. Das Grafschafter Veterinäramt weist darauf hin, dass für die Umstellung auf ein neues Haltungssystem beziehungsweise für die Aufgabe der Rinderhaltung unterschiedliche Übergangsfristen gelten, je nachdem, welche Haltungsform ein Betrieb aktuell nutzt.

Ganzjährige Anbindehaltung: Meldung binnen sechs Monaten

Betriebe, die Rinder in ganzjähriger Anbindehaltung halten, müssen dem LAVES innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntmachung der Allgemeinverfügung melden, ob sie auf ein anderes Haltungssystem umstellen oder die betroffene Rinderhaltung aufgeben. Das dafür vorgesehene Meldeportal wird ab dem 1. August 2026 unter laves-nexus.niedersachsen.de/anbindehaltung freigeschaltet. Für diese Betriebe gilt eine Übergangsfrist von 18 Monaten, in der die Anbindehaltung umgebaut oder beendet werden muss. Neu eingestallt werden dürfen Rinder in die ganzjährige Anbindehaltung ab sofort nicht mehr.

Kombinierte, saisonale und Mastrinderhaltung: Längere Fristen

Für Betriebe mit kombinierter Anbindehaltung, bei der die Tiere ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten, mit saisonaler Anbindehaltung von Mai bis Oktober auf der Weide oder mit Anbindehaltung männlicher Mastrinder ab dem sechsten Lebensmonat für längstens sechs Monate gelten längere Fristen. Sie müssen ihre Meldung über das Portal des LAVES innerhalb von drei Jahren ab Bekanntgabe der Allgemeinverfügung vornehmen und dabei ebenfalls angeben, ob sie umbauen oder die Haltung einstellen. Der Umbau muss spätestens nach sieben Jahren abgeschlossen sein, in begründeten Einzelfällen sind Fristverlängerungen möglich. Wer seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder die Haltung aufgeben möchte, muss diese spätestens nach fünf Jahren einstellen.

Beratung durch die Landwirtschaftskammer

Bei Fragen rund um den Umbau der Anbindehaltung, zu Investitionen und möglichen Förderprogrammen unterstützt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen betroffene Landwirtinnen und Landwirte. Weitere Informationen zum Ausstieg aus der Anbindehaltung und zu den Fördermöglichkeiten des Landes finden sich auf der Internetseite des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums.

Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt des Landkreises Grafschaft Bentheim vom 2. Juli 2026 veröffentlicht und auf der Internetseite des Landkreises abrufbar.

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