Justitia-Figur, Richterhammer und aufgeschlagene Gesetzbücher auf einem Schreibtisch

Anwaltskosten im Steuerstrafverfahren: Finanzgericht Niedersachsen lässt Werbungskostenabzug zu

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Wer sich in einem Strafverfahren verteidigen muss, das aus seinem Job heraus entstanden ist, kann die Kosten dafür weiterhin steuerlich geltend machen. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 14. Juli 2026 entschieden (Aktenzeichen 13 K 108/25). Die Entscheidung ist die erste zu einer Frage, die seit der Neufassung von Paragraf 12 Nr. 4 Einkommensteuergesetz offen war.

Worum es in dem Fall ging

Der Kläger war in einem Unternehmen für den kaufmännischen Bereich verantwortlich und wurde vom Landgericht wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Gemeinsam mit weiteren Angeklagten hatte er unzutreffende Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben und dabei Vorsteuer aus Gutschriften an Subunternehmer geltend gemacht, die es so nicht gab. Dem Fiskus entgingen dadurch rund 2,8 Millionen Euro, wovon der Arbeitgeber profitierte. Das Honorar seines Strafverteidigers setzte der Kläger anschließend als Werbungskosten an, was das Finanzamt ablehnte.

Warum die Kick-Back-Zahlungen nichts geändert haben

Der 13. Senat gab der Klage statt. Entscheidend war, dass der Kläger die Taten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit und zugunsten seines Arbeitgebers begangen hatte. Dass er sich über Kick-Back-Zahlungen der Subunternehmer persönlich bereicherte, in seinem Fall um etwa 120.000 Euro, unterbrach diesen beruflichen Zusammenhang nach Auffassung des Gerichts nicht. Diese Zahlungen waren nämlich gar nicht Gegenstand der Anklage, sodass für die Verteidigung insoweit auch keine Kosten angefallen sind.

Der Gesetzgeber wollte mehr, hat es aber nicht formuliert

Die Vorgeschichte der Norm spricht nach Einschätzung des Senats dafür, dass der Gesetzgeber auch Verteidigungskosten vom Abzug ausschließen wollte. Gelungen sei ihm das aber nur für Geldstrafen und die in der Vorschrift ausdrücklich genannten vergleichbaren Sanktionen. Ein umfassendes Abzugsverbot würde am Wortlaut der Übergangsregelung in Paragraf 52 Abs. 20 EStG scheitern und dazu führen, dass selbst ein Freigesprochener seine Anwaltskosten nicht mehr absetzen könnte. Das verstieße gegen das objektive Nettoprinzip.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Das letzte Wort ist nicht gesprochen. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, sie ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 10/26 anhängig. Wer aktuell in einer vergleichbaren Lage ist, sollte seinen Steuerbescheid deshalb offenhalten und Einspruch mit Verweis auf das anhängige Verfahren einlegen, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat.

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