Der Streit über die Entsorgungskosten nach der Explosion eines Drogenlabors in Nordhorn ist vorläufig beigelegt. Vor der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück haben sich der Grundstückseigentümer und der Landkreis am Donnerstag, 27. August, auf einen Vergleich geeinigt: Statt rund 89.000 Euro soll der Eigentümer rund 55.000 Euro erstatten. Im Gegenzug akzeptiert er die übrigen Bescheide.
Was nach dem Brand in der Halle zurückblieb
Am 11. Januar 2024 war ein Teil eines Hallenkomplexes in Nordhorn explosionsartig in Brand geraten; dort wurde ein Drogenlabor betrieben. Nach dem Ende der polizeilichen Ermittlungen vor Ort blieben asbestverunreinigter Brandschutt, Asbestbruch, verunreinigter Boden, teils leere Chemikaliengebinde, Brandholz und Löschwasser im Keller zurück.
Der Landkreis ordnete gegenüber dem Eigentümer an, Löschwasser und Chemikaliengebinde zwischenzulagern und die Abfälle zu entsorgen. Weil der Eigentümer das nicht umsetzte, ließ die Behörde die Zwischenlagerung im Wege der Ersatzvornahme selbst durchführen – und stellte ihm die Kosten von rund 89.000 Euro in Rechnung.
Warum das Gericht die Kostenbescheide nur teilweise trug
Die Kammer hielt die abfallrechtlichen Anordnungen in der Verhandlung nach vorläufiger Einschätzung im Wesentlichen für rechtmäßig. Bei den Kosten sah sie dagegen ein Problem: Für die Zwischenlagerung der übrigen Abfälle – vor allem der asbesthaltigen – hatte der Landkreis zuvor gar keine Anordnung gegen den Eigentümer erlassen. Damit fehlte die sogenannte Grundverfügung, auf der eine Ersatzvornahme aufsetzen muss.
Zwei Wochen Zeit für einen Widerruf
Der Vergleich beendet die vier Klageverfahren (2 A 84/26, 2 A 85/26, 2 A 86/26 und 2 A 89/26) noch nicht endgültig: Beide Seiten können ihn binnen zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Passiert das fristgerecht, entscheidet die Kammer durch Urteil.

