Die Pflegeversicherung steht vor dem größten Umbau seit Einführung der Pflegegrade. Mit dem sogenannten Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, will die Bundesregierung das System stabilisieren und gleichzeitig vereinfachen. Der Referentenentwurf liegt seit Juni 2026 vor, ein Kabinettsbeschluss wird für September erwartet, eine erste Lesung im Bundestag frühestens im Herbst. Bis dahin gilt das heutige Recht unverändert, und weil Ende Juli mit Carsten Linnemann ein neuer Bundesgesundheitsminister das Ressort übernommen hat, ist offen, ob der Entwurf seiner Vorgängerin Nina Warken unverändert weiterverfolgt wird. Wer pflegebedürftige Angehörige hat oder selbst betroffen ist, sollte die Entwicklung dennoch im Blick behalten, denn die geplanten Änderungen sind einschneidend.
Was heute gilt: Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag
Bevor es um die Reform geht, lohnt der Blick auf den aktuellen Stand. Wer ab Pflegegrad 2 zu Hause gepflegt wird und die Pflege selbst organisiert, etwa durch Angehörige, erhält Pflegegeld: 347 Euro monatlich in Pflegegrad 2, 599 Euro in Pflegegrad 3, 800 Euro in Pflegegrad 4 und 990 Euro in Pflegegrad 5. Wer stattdessen einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, bekommt keine Barauszahlung, sondern Pflegesachleistungen, die der Dienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet, mit Höchstbeträgen von 796 Euro (Pflegegrad 2) bis 2.299 Euro (Pflegegrad 5). Viele Familien kombinieren beides.
Hinzu kommt der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, der allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis 5 zusteht, die zu Hause leben. Er ist zweckgebunden und darf nur für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag verwendet werden, etwa Betreuungsgruppen, Tagespflege oder Alltagsbegleiter, und wird als Kostenerstattung ausgezahlt, nicht als Geldleistung. Nicht verbrauchte Beträge lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres noch nutzen. Gerade beim Entlastungsbetrag lassen viele Familien nach Einschätzung von Pflegeberatungsstellen Jahr für Jahr Geld liegen, weil sie den Anspruch nicht ausschöpfen.
Vier neue Budgets ab 2027
Kernstück der geplanten Reform ist es, mehrere Einzelleistungen in vier große Budgets zu bündeln, die zum 1. Januar 2027 an die Stelle der heutigen Ansprüche treten sollen:
Entlastungsbudget löst das heutige Pflegegeld ab. Die monatlichen Beträge sollen steigen, auf 386 Euro in Pflegegrad 2, 638 Euro in Pflegegrad 3, 889 Euro in Pflegegrad 4 und 1.079 Euro in Pflegegrad 5. Allerdings soll aus diesem Budget künftig auch die selbst organisierte Ersatzpflege mitfinanziert werden, die bisher über einen eigenen Anspruch lief. Wer neu in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll in den ersten drei Monaten zunächst nur die Hälfte erhalten, dafür aber intensiver beraten und begleitet werden.
Sachleistungsbudget ersetzt die heutigen ambulanten Pflegesachleistungen und finanziert weiterhin professionelle Pflege durch anerkannte Dienste, allerdings anders gebündelt und abgerechnet als bisher.
Sozialraumbudget geht aus dem heutigen Entlastungsbetrag hervor und soll für Betreuung, Alltagsbegleitung und ähnliche niedrigschwellige Angebote reserviert bleiben. Für die Pflegegrade 2 bis 5 sind bis zu 175 Euro monatlich vorgesehen, für Pflegebedürftige bis 25 Jahre sogar bis zu 300 Euro. Für Pflegegrad 1 dagegen soll der heutige Entlastungsbetrag ersatzlos entfallen, betroffene Familien bekämen stattdessen verstärkte Beratung und ab 2028 eine sogenannte Pflegebegleitung, aber kein Geld mehr für Betreuungsangebote.
Überbrückungsbudget ist als neuer Baustein für Akut- und Notfallsituationen gedacht, etwa nach einer plötzlichen Verschlechterung oder einer Krankenhausentlassung, und soll die bisherige Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in solchen Übergangsphasen ablösen.
Höhere Beträge, aber engere Zweckbindung
Auf den ersten Blick klingt die Reform nach mehr Geld: Rechnet man beim Beispiel Pflegegrad 3 heutiges Pflegegeld und Entlastungsbetrag zusammen, kommen Betroffene auf 730 Euro im Monat, nach den geplanten Sätzen wären es 813 Euro aus Entlastungs- und Sozialraumbudget zusammen. Kritiker, darunter Verbraucherzentralen, Pflegeverbände und der Sozialverband vdek, weisen jedoch darauf hin, dass die höheren Nominalbeträge zugleich mehr Aufgaben abdecken sollen als bisher, etwa die Ersatzpflege im Entlastungsbudget. Unterm Strich, so die Sorge, könnte bei manchen Familien real weniger frei verfügbares Geld ankommen als heute, weil das bisherige Pflegegeld ohne Nachweispflicht genutzt werden konnte, während die neuen Budgets stärker an konkrete Leistungen gebunden sind.
Besonders umstritten ist der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1. Wer heute mit einer beginnenden Demenz oder leichteren Einschränkungen in diese Stufe eingestuft ist, nutzt die 131 Euro häufig für Betreuungsangebote oder Tagespflege. Fällt dieser Anspruch ersatzlos weg, bliebe nach dem Entwurf zunächst nur zusätzliche Beratung, aber keine direkte finanzielle Unterstützung.
Was Betroffene und Angehörige jetzt tun können
Auch wenn die Reform noch nicht beschlossen ist, gibt es einige Schritte, die schon heute sinnvoll sind. Wer Pflegeleistungen bezieht, sollte zunächst prüfen, welche Ansprüche aktuell überhaupt bestehen und ob der Entlastungsbetrag bereits vollständig ausgeschöpft wird, etwa über Betreuungsgruppen, Tagespflege oder anerkannte Alltagsbegleiter. Wichtig ist dabei, nur Angebote zu nutzen, die von der Pflegekasse als Unterstützungsleistung im Alltag anerkannt sind, sonst wird der Betrag nicht erstattet.
Wer noch Guthaben aus dem laufenden Jahr hat, sollte im Blick behalten, dass sich beim Übergang in ein neues System Fragen zur Übertragbarkeit stellen können, etwa ob angesparte Beträge aus 2026 noch bis Mitte 2027 nutzbar bleiben. Ähnliches gilt für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die im Entwurf in das neue Überbrückungs- beziehungsweise Sachleistungsbudget übergehen sollen.
Sinnvoll ist außerdem, sich schon jetzt klarzumachen, welche Form der Versorgung zur eigenen Situation passt: vor allem Pflege durch Angehörige, überwiegend professionelle Dienste oder eine Mischung mit Betreuungsangeboten vor Ort. Wer unsicher ist, findet bei der eigenen Pflegekasse, einem Pflegestützpunkt oder unabhängigen Pflegeberatungsstellen Unterstützung, auch um zu klären, wie sich einzelne Ansprüche schon heute optimal ausschöpfen lassen.
Wie geht es weiter?
Bis eine Reform tatsächlich in Kraft tritt, muss der Entwurf noch das Bundeskabinett, den Bundestag und den Bundesrat passieren, im parlamentarischen Verfahren können sich Details also noch ändern. Für 2026 bleiben alle heutigen Leistungen unverändert bestehen. Wer betroffen ist oder Angehörige pflegt, ist gut beraten, die weitere Entwicklung zu verfolgen, etwa über Stellungnahmen von Verbraucherzentralen, Pflegeverbänden und die eigene Pflegekasse, um bei einer möglichen Umstellung nicht überrascht zu werden.

