Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat einen Eilantrag gegen die behördliche Aufforderung abgelehnt, Zäune an einem Steinbruch in Ueffeln zu entfernen. Die Grundstückseigentümerin hatte ihr Waldgrundstück rund um den dortigen See gegen Besucherinnen und Besucher abgesperrt (Beschluss vom 3. September 2026, Az. 2 B 33/26).
Zäune sollen Zugang zur freien Landschaft sichern
Der Landkreis Osnabrück hatte bei einer Ortsbesichtigung Ende August 2025 Zäune sowie Haufen aus Ästen und Baumstämmen festgestellt, mit denen die Eigentümerin das Gelände abgeriegelt hatte. Per Bescheid vom 17. Februar 2026 forderte der Landkreis sie unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, die Zäune innerhalb von zwei Wochen zu beseitigen. Nachdem ein Widerspruchsverfahren erfolglos blieb und die Klage der Eigentümerin (Az. 2 A 91/26) noch anhängig ist, ordnete der Landkreis im Juli 2026 die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Dagegen richtete sich der nun abgelehnte Eilantrag.
Kein Recht auf weiträumige Absperrung
Nach Auffassung der 2. Kammer überwiegt das öffentliche Interesse an der Umsetzung. Die Zäune seien weder zur Gefahrenabwehr noch zur Brandverhütung erforderlich, ein gesetzliches Verbot zum offenen Feuer im Wald bestehe ohnehin bereits. Auch ein hohes Besucheraufkommen im Sommer rechtfertige keine weiträumige Einschränkung des allgemeinen Betretensrechts, und für mögliche Müllablagerungen habe die Eigentümerin keine ausreichenden Belege vorgelegt. Zudem hätte sie für die Zäune ohnehin eine Genehmigung der Waldbehörde gebraucht.
Beschwerde noch möglich
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Eigentümerin kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

