Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage der Fürst zu Bentheimschen Domänenkammer gegen eine naturschutzrechtliche Wiederherstellungsverfügung des Landkreises Grafschaft Bentheim abgewiesen. Das Urteil vom 27. August 2026 wurde den Beteiligten jetzt zugestellt (Az. 2 A 80/26).
Rund 4.000 Quadratmeter Wald vollständig geräumt
Im November 2021 hatte die Domänenkammer dem Landkreis angezeigt, im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht Holzeinschlagsmaßnahmen entlang der B 403 durchführen zu wollen, um durch Wetterextreme verursachte Gefahren an der Bundesstraße und dem angrenzenden Radweg zu verringern. Nach den Arbeiten stellte der Landkreis fest, dass rund 4.000 Quadratmeter Wald im Landschaftsschutzgebiet „Bentheimer Wald“ vollständig geräumt waren – dabei seien auch Lebensräume nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zerstört worden.
Wiederherstellung von Buchen- und Eichen-Hainbuchenwald angeordnet
Der Landkreis ordnete daraufhin an, die zerstörten FFH-Lebensraumtypen Hainsimsen-Buchenwälder und Eichen-Hainbuchenwälder wiederherzustellen und entsprechende Gehölze anzupflanzen. Die Domänenkammer war damit bereits im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht und in der Beschwerdeinstanz vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben; auch ein späterer Änderungsantrag scheiterte in beiden Instanzen.
Gericht: Verkehrssicherheit rechtfertigte die Rodung nicht
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts stützte ihr Urteil im Wesentlichen auf die Begründung der vorangegangenen Eilentscheidungen: Die Fällarbeiten stellten einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar, für den keine Ausnahme oder Befreiung in Betracht komme. Der Domänenkammer sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Beseitigung der Bäume zur Wahrung der Verkehrssicherheit an der B 403 erforderlich gewesen sei. Auch eine inzwischen eingetretene natürliche Verjüngung der Flächen entspreche nicht den angeordneten Anpflanzungen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Domänenkammer kann binnen eines Monats nach Zustellung einen Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg stellen.

