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Solarmodul eines Balkonkraftwerks am Balkongeländer eines Mehrfamilienhauses

Balkonkraftwerk darf bleiben: Amtsgericht Osnabrück weist Klage der Nachbarin von unten ab

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Wer auf dem Balkon ein Balkonkraftwerk betreibt, muss es nicht abbauen, nur weil es den Balkon darunter etwas verschattet. Das hat das Amtsgericht Osnabrück am 30. Oktober 2026 entschieden (Az. 13 C 2033/25) und die Klage einer Wohnungseigentümerin gegen die Mieterin der Wohnung darüber abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Klägerin kann Berufung einlegen.

Rund 30 Zentimeter mehr Dach über dem Balkon

Die Mieterin hatte im April 2025 ein 3,52 Meter breites Balkonkraftwerk mittig an ihr Balkongeländer montiert. Weil die Module schräg stehen, ragt die Anlage auf ihrer ganzen Breite etwa 30 Zentimeter weiter über den darunterliegenden Balkon im zweiten Obergeschoss.

Dessen Eigentümerin verlangte den Rückbau. Die Anlage verdunkle den Balkon und die Wohnung, nehme ihr einen Teil der Sicht und mindere den Wert der Wohnung. Zudem drohe ihr ein Schaden durch eine Mietminderung. Nach ihren Angaben wirft das Balkonkraftwerk zusätzlich rund zwei Quadratmeter Schatten, der im Laufe des Tages über den gesamten Balkon wandert.

Ein Eingriff, aber kein wesentlicher

Nach einer Beweisaufnahme sah das Gericht in der zusätzlichen Verschattung und der eingeschränkten Aussicht zwar einen Eingriff in die Nutzung des Eigentums. Weder nach Art noch nach Stärke erreiche er aber die Schwelle einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne von Paragraf 906 Absatz 1 BGB. Solche unwesentlichen Beeinträchtigungen müssen Nachbarn dulden, einen Anspruch auf Beseitigung nach Paragraf 1004 BGB gibt es dann nicht.

Gesetzgeber will Steckersolargeräte fördern

Eine wichtige Rolle spielte die Haltung des Gesetzgebers. Mieter haben nach Paragraf 554 BGB einen Anspruch darauf, dass der Vermieter baulichen Veränderungen für ein Steckersolargerät zustimmt. Im Wohnungseigentumsrecht gelten solche Anlagen nach Paragraf 20 WEG als privilegierte bauliche Veränderung, auch dort müssen Miteigentümer also gewisse optische und praktische Nachteile hinnehmen. Ziel ist, dass Mieter Stromkosten sparen und zur Energiewende beitragen können.

Diese Wertung muss nach Auffassung des Amtsgerichts auch in einem Streit unter Nachbarn berücksichtigt werden. Für typische Nebenwirkungen von Balkonkraftwerken wie eine leichte Verschattung legt das Gericht deshalb einen strengeren Maßstab an, bevor es eine wesentliche Beeinträchtigung annimmt.

Was das Urteil für Nachbarn bedeutet

Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und bindet andere Gerichte nicht. Sie zeigt aber, wie Gerichte solche Streitigkeiten inzwischen bewerten können: Wer unter einem Balkonkraftwerk wohnt, muss kleinere Einschränkungen wie etwas mehr Schatten in der Regel hinnehmen. Wo die Grenze zur wesentlichen Beeinträchtigung liegt, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.

Wie verbreitet die kleinen Solaranlagen in der Region inzwischen sind, zeigt das Beispiel Schüttorf: Dort ist fast jede vierte Solaranlage ein Balkonkraftwerk. Die vollständige Mitteilung des Gerichts steht im Presseportal des Amtsgerichts Osnabrück.

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