OLG Oldenburg: Keine Fahrlässigkeit bei E-Bike-Nutzung

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Mieter bei leichten Unfällen mit E-Bikes nicht automatisch fahrlässig handeln. Dies könnte weitreichende Konsequenzen für die Haftung in ähnlichen Fällen haben.

Hintergrund des Falles

Im März 2023 entstand durch ein Feuergeschehen ein erheblicher Sachschaden an einem Carport und angrenzenden Gebäuden. In dem betroffen Carport war das E-Bike einer Mieterin untergebracht, deren Sohn im Januar mit diesem radelte und dabei stürzte. Obwohl der Sturz auf glatten Straßen stattfand, gab es an dem Fahrrad keine sichtbaren Schäden.

Rechtsstreit um die Haftung

Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte zunächst den entstandenen Schaden in Höhe von rund 140.000 Euro, forderte jedoch zu einem späteren Zeitpunkt einen Teil dieser Summe von der Haftpflichtversicherung der Mieterin zurück. Der Vorwurf war, dass nach dem Sturz eine Überprüfung des Akkus durch eine Fachwerkstatt notwendig gewesen wäre, bevor das E-Bike wieder genutzt werden dürfe. Zudem wurde bemängelt, dass das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden hätte dürfen.

Das Landgericht Oldenburg entschied in erster Instanz zugunsten der Mieterin und wies die Klage ab, da dieses keine fahrlässiges Verhalten feststellen konnte. Laut Gericht waren die Herstellerhinweise nicht eindeutig genug, um eine technische Überprüfung nach einem Sturz als zwingend erforderlich anzusehen.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Im Berufungsverfahren bekräftigte das Oberlandesgericht Oldenburg die Auffassung des Landgerichts. Zwar wurde festgestellt, dass die Mieterin durch die Abstellung des E-Bikes an der Hauswand eine potenzielle Gefahrenquelle geschaffen hatte. Den Behörden zufolge müsse jedoch nicht für alle denkbaren Schädigungen vorgesorgt werden. Das Gericht betonte, dass die Mieterin nicht damit rechnen musste, dass der Akku aufgrund des Sturzes in Brand geraten würde, da dies nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis sei.

Als weitere Argumente führten die Richter an, dass Lithium-Ionen-Akkus in vielen Alltagsgeräten verwendet werden und Verbraucher daher darauf vertrauen dürften, dass diese sicher sind. Es gibt keine gesetzliche Wartungspflicht oder regelmäßige Überprüfungsvorgaben für die Nutzung von E-Bikes. Die Mieterin handelte nicht fahrlässig, auch nicht nach dem Sturz, da keine Sichtbaren Schäden am E-Bike festgestellt wurden und zudem zwei Monate ohne Probleme vergangen waren.

Nach einem Hinweis des Senats zog der klagende Versicherer seine Berufung zurück. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig.

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