Ein Schwimmbad und der Hersteller einer Wasserrutsche müssen einem Mann Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen, der sich bei einem Unfall auf der Rutsche eine Querschnittslähmung zugezogen hat. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg bereits im März 2025 entschieden. Jetzt ist das Urteil rechtskräftig: Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. September 2026 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Kopfüber in Bauchlage gegen die Beckenwand
Der damals 37-Jährige war in Bauchlage mit dem Kopf voran die Rutsche hinuntergerutscht und gegen die gegenüberliegende Beckenwand geprallt. Genau diese Haltung war an der Rutsche ausdrücklich verboten, Hinweisschilder zeigten die erlaubten Positionen. Das Landgericht Oldenburg hatte eine Haftung von Bad und Hersteller deshalb in erster Instanz verneint.
Warnschilder reichen nicht immer
Der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts sah das anders. Eine Wasserrutsche müsse nicht nur bei korrekter Nutzung sicher sein, sondern auch einen vorhersehbaren Fehlgebrauch berücksichtigen, wie er in Schwimmbädern regelmäßig vorkomme, wenn sonst schwerste und bleibende Verletzungen drohen. Warnhinweise und Verbotspiktogramme allein genügten dann nicht. Der Gefahr, mit dem Kopf anzustoßen, hätte schon bei Planung und Bau begegnet werden müssen, vor allem durch einen größeren Abstand zwischen Rutschenauslauf und Beckenwand.
Hohes Mitverschulden des Verletzten
Weil der Mann die Hinweise missachtet hat, rechnete ihm das Gericht ein erhebliches Mitverschulden an: gegenüber der Herstellerin 50 Prozent, gegenüber der Betreiberin des Bades 40 Prozent. Wie hoch Schmerzensgeld und Schadensersatz ausfallen, muss nun wieder das Landgericht Oldenburg entscheiden.
Aktenzeichen: Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26. März 2025, 14 U 49/24.

