Münster. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat klargestellt, dass immatrikulierte Studenten grundsätzlich vom Bezug des Bürgergelds ausgeschlossen sind, selbst wenn sie kein aktives Studium aufnehmen. Das Urteil unterstreicht die Rechtslage rund um kein Bürgergeld Studenten.
Bürgergeld für Studenten? Nein
Kein Anspruch auch bei Zweitstudium ohne BAföG-Förderung
Das Landessozialgericht bestätigte, dass Studenten unabhängig davon, ob sie tatsächlich Lehrveranstaltungen besuchen oder BAföG erhalten, keinen Anspruch auf Bürgergeld haben. Ein Mann aus Münster, der nach einem Musikstudium mehrere Zweitstudiengänge begann, sollte 2.400 Euro Bürgergeld zurückzahlen, nachdem das Jobcenter die Leistungen wegen der Immatrikulation beendete. Das Gericht folgte der herrschenden Rechtsprechung, wonach die Immatrikulation in ein förderungsfähiges Studium grundsätzlich den Leistungsausschluss nach sich zieht.
Mitteilungspflichten sind streng, aber nicht immer grob fahrlässig verletzt
Trotz der Aufhebung der Leistungsbewilligung wurde im konkreten Fall keine Rückforderung durchgesetzt. Das Gericht stellte fest, dass der Betroffene nicht grob fahrlässig gehandelt habe, da er über seine Pläne mit der Behörde gesprochen hatte, diese ihn jedoch nicht ausreichend über die Folgen informierte. Das zeigt, wie wichtig eine transparente Kommunikation zwischen den Bürgergeldbeziehern und den Behörden ist.
„Der grundsicherungsrechtliche Leistungsausschluss greift auch bei einem Zweitstudium, für das kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht“, heißt es in der Urteilsbegründung des LSG.
Sachverhalt im Detail
- Der Kläger ist ein 37-jähriger Mann aus Münster, der 2012 ein Musikstudium abschloss.
- Seit 2018 bezog er Bürgergeld wegen einer psychischen Erkrankung.
- Für ein Zweitstudium in Mathematik an der Universität Osnabrück schrieb er sich 2024 ein, ohne jedoch Vorlesungen zu besuchen.
- Die Behörde hob daraufhin die Bürgergeld-Zahlungen auf und forderte die zurück.
Rechtslage und Gerichtsurteil
Das Urteil vom 27. Januar 2026 (Aktenzeichen L 11 AS 56/24) bestätigt die strikte Rechtslage des Grundsicherungsgesetzes. Immatrikulierte Personen gelten in der Regel als nicht bedürftig für Bürgergeld, da sie vom Staat über BAföG oder andere Ausbildungsförderungen unterstützt werden sollen.
Für weiterführende Informationen zum Bürgergeld siehe auch die offizielle Website der Bundesagentur für Arbeit.
Eine Übersicht über Sozialleistungen in der Region ist unter anderem beim Regionalupdate.de-Service „Sozialleistungen“ verfügbar.
Ausblick: Informationspflichten und Bürgergeld für Studenten
Zukünftig könnte die Gestaltung der Informationserteilung an Bürgergeld-Empfänger mit Studienabsicht verbessert werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Betroffene sollten unbedingt frühzeitig und umfassend von Behörden über Leistungsausschlüsse und Rückzahlungsverpflichtungen informiert werden. Das Urteil verdeutlicht den Bedarf an klaren Regelungen und der Kenntnislage bei allen Beteiligten.
Die rechtliche Lage zum kein Bürgergeld Studenten bleibt weiterhin streng. Anstehende Entwicklungen könnten mögliche Anpassungen in der Auslegung oder Gesetzgebung zur Folge haben.

