Neue Besteuerung von Leibrenten in NRW und Niedersachsen

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Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem aktuellen Urteil zur Besteuerung von Leibrenten aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht entschieden. Die Rentenzahlungen zählen als sonstige Einkünfte und nicht als Kapitalvermögen.

Urteil zur Besteuerung von Leibrenten

Im Urteil mit dem Aktenzeichen 7 K 165/24, das am 18. November 2025 erging, hat das Niedersächsische Finanzgericht klargestellt, dass Rentenzahlungen aus privaten Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zugeordnet werden. Vielmehr sind sie als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG zu erfassen.

Verfassungsgemäße Rückwirkung der Regelung

Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils ist die verfassungsgemäße Rückwirkung, die sich aus dem § 52 Abs. 28 Satz 5 in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 ergibt. Diese Regelung sorgt dafür, dass Steuerpflichtige bei der Besteuerung ihrer Leibrenten Klarheit und rechtliche Sicherheit erhalten.

Zulassung der Revision

Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Diese Entscheidung bedeutet, dass weitere rechtliche Klärungen auf höchster Ebene durch den Bundesfinanzhof (Aktenzeichen BFH VIII R 1/26) möglich sind. Damit könnte das Urteil weitreichende Folgen für die zukünftige Besteuerung von Rentenversicherungen haben.

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