Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge die tatsächliche Fläche eines Grundstücks maßgeblich ist. Diese Entscheidung stellt die bisherige Praxis in Frage und könnte weitreichende Konsequenzen für Grundstückseigentümer haben.
Wesentliche Neuigkeit für Grundstückseigentümer
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die tatsächliche Grundstücksfläche für die Berechnung der Grundsteueräquivalenzbeträge entscheidend ist. Dies gilt insbesondere, wenn nachgewiesen wird, dass die im Katasteramt eingetragene Fläche nicht mit der tatsächlichen Fläche übereinstimmt.
Prüfung der Bodenrichtwerte möglich
Das Gericht stellt fest, dass in Fällen, in denen bei der Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge Zweifel an der Richtigkeit der Bodenrichtwerte bestehen, eine eingeschränkte Überprüfung dieser Werte zulässig ist. Diese Klarstellung könnte für zahlreiche Verfahren von Bedeutung sein, die derzeit anhängig sind.
Verfassungsrechtliche Zweifel und vorläufiger Rechtsschutz
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Beschlusses betrifft die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über den Grundsteueräquivalenzbetrag bei verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Gericht betont, dass ein berechtigtes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz gegeben sein muss, wobei das öffentliche Interesse am Gesetzesvollzug in der Abwägung berücksichtigt werden muss. Fehlt ein solches Interesse, könnte es fraglich sein, ob verfassungsrechtliche Zweifel überhaupt eine Rolle spielen.
Mit dieser Entscheidung stellt sich das Gericht ausdrücklich gegen die bisherige Verwaltungsauffassung, wonach ausschließlich die amtlichen Flächengrößen nach den Mitteilungen des Grundbuchamtes maßgebend sein sollten. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die realen Flächenangaben die Grundlage für die Berechnung bilden müssen.

